Nicht nur von der Ehe werden nicht-heterosexuelle Paare in Deutschland weiterhin ausgeschlossen: es wird schwulen und lesbischen Paaren, auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften, immer noch unmöglich gemacht, Kinder zu adoptieren. An diesem diskriminierenden Grundzustand wird bislang politisch nur halbherzig gerüttelt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht, das bereits 2012 feststellte, dass die „Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe“ beim Familienzuschlag für Beamt_innen verfassungswidrig ist, in seinem heutigen Urteil einen kleinen Schritt in Richtung Diskriminierungsabbau gemacht:

Das Gericht gab der Verfassungsbeschwerde eines lesbischen Paares statt und urteilte, dass schwule und lesbische Partner_innen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft künftig die bereits von einer_m der beiden adoptierten Kinder ebenfalls adoptieren dürfen. Das heisst, dass eine sogenannte Sukzessivadoption möglich ist. Bislang war es nicht-heterosexuellen Paaren nur möglich, „leibliche“ Kinder des_der Partner_in zu adoptieren.
Ein gemeinsames Adoptionsrecht besteht jedoch weiterhin nicht.
Die Berichterstattung vieler Medien lädt ebenfalls zum Kopfschütteln ein: nicht in einem der Artikel wird Heteronormativität oder das beliebte Wort „Homosexualität“ als Bezeichnung/Markierung eines von einer vermeintlichen Norm „Abweichenden“ hinterfragt. Auch bleibt bislang unthematisiert, dass nicht-heterosexuelle Paare bereits durch das Verbot der Eheschließung (…mal unabhängig davon, wie man zur Ehe als Institution stehen mag…) grundlegend diskriminiert werden und die Sinnlosigkeit, an diesem „separate and unequal“-Konzept festzuhalten, immer deutlicher wird.
Mit diesem neuen Urteil bewegt das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Lage nichtsdestotrotz in eine bessere Richtung – in diesem Jahr stehen außerdem weitere Entscheidungen bevor. Vielleicht setzt sich tatsächlich irgendwann die einfache Erkenntnis durch, dass Grundrechte für alle Menschen gelten.

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