In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesgerichtshof vor wenigen Wochen die Rechte „biologischer“ Väter weiter gestärkt. Aus den Informationen der Pressemitteilung des BGH lebten der Kläger und die Mutter des Kindes beide jeweils mit ihren Partner_innen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Kläger hatte der Mutter ein Gefäß mit seinem Sperma zur Verfügung gestellt und sie hatte die Insemination vorgenommen. Später war man sich offenbar uneins, ob der Spender über seine Rolle hinaus Vaterpflichten übernehmen sollte. Um eine Vaterschaftsanerkennung des Spenders zu verhindern, hatte ein anderer Mann als sogenannter Sperrvater das Kind als seines anerkannt.
Dagegen wendete sich nun der Kläger erfolgreich. Nach geltendem Recht ist das alles keine größere Überraschung, denn der biologischen Vaterschaft wird ein hoher Wert beigemessen und die Regeln im BGB dazu sind relativ klar. Einzige Frage hier war, ob ein Spender, der der Mutter nicht, wie es der Gesetzestext charmant formuliert „während der Empfängniszeit beigewohnt“ hat (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB), die Vaterschaft anfechten kann. Natürlich kann er das, entschied nun der BGH. Der einzige Fall, in dem das anders sein könnte, ist der Fall einer Spermaspende, wenn ein hetero lebendes Paar Sperma eines Dritten nutzt und von Anfang an alle darüber einig sind, dass der Partner der Frau und nicht der Spender Vater sein soll (§ 1600 Abs. 5 BGB).
Schade nur, dass es im Gesetz keine solche Regelung für lesbische Paare gibt. Die Anfechtung der Vaterschaft setzt voraus, dass zwischen dem „Sperrvater“ und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht und der Anfechtende leiblicher Vater ist (§ 1600 Abs. 2 BGB). Weil es allein um die Vaterschaft geht, spielt die sozial-familiäre Beziehung der Partnerin der Mutter zum Kind hier keine Rolle. Um das lesbische Paar ging es also nie wirklich.
Eine Elternschaftsanerkennung der Partnerin der Mutter ist nicht möglich, sie bleibt auf die Adoption des Kindes ihrer Partnerin (sogenannte Stiefkindadoption) verwiesen. Dafür braucht es in der Regel aber die Einwilligung des Vaters. Laut Frankfurter Rundschau will er die allerdings nicht geben.

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