Der europäische Gerichtshof hat gestern entschieden, dass die bisherige Praxis von Versicherungsunternehmen, Beiträge unter anderem aufgrund des „Riskofaktors“ Geschlecht zu bemessen, eine „unzulässige Diskriminierung“ dar stellt.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schreibt:
Zur Begründung verweist der EuGH auf die EU-Gleichstellungsrichtlinie aus dem Jahr 2004. Sie verlange geschlechtsneutrale sogenannte Unisex-Tarife im Grundsatz schon ab dem 21. Dezember 2007 und sehe eine Überprüfung nach fünf Jahren, also am 21. Dezember 2012, vor. Damit das Ziel der Gleichstellung nicht unterlaufen werde, seien Ausnahmen danach unzulässig, urteilte der EuGH.
und weiter:
Eine Berufung gegen das Urteil ist nicht mehr möglich. Die Generalanwältin beim EuGH, Juliane Kokott, hatte in ihrem Gutachten noch dafür plädiert, dass „eindeutig nachweisbare biologische Unterschiede“ berücksichtigt werden dürfen – etwa beim „Risiko“ von Schwangerschaften für die Kalkulation privater Krankenversicherungen. In seinem Urteil greift der EuGH diese Unterscheidung nicht mehr auf. In der Begründung heißt es pauschal: Verschiedene Tarife aufgrund des Geschlechts „laufen der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider.“
Bisher ist es so, dass Frauen aufgrund statistischer Erwägungen bei Kranken- und Rentenversicherung höhere Beiträge bezahlen. Dies wird unter anderem damit begründet, dass Frauen eine höhere Lebenserwartung haben. Bei Autoversicherungen hingegen sind die Beiträge für Frauen meist geringer als die für (vor allem junge) Männer.

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