Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner_innen hatten in den letzten 10 Jahren mit Forderungen nach Gleichbehandlung mit Ehepaaren sehr häufig Erfolg. So auch bei der Besteuerung – Finanzgerichte wie zuletzt das Finanzgericht Köln sprechen immer häufiger von verfassungswidriger Ungleichbehandlung, wenn das Finanzamt die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif und die Ausstellung der für Verheiratete vorgesehenen Lohnsteuerkarten für eingetragene Lebenspartner_innen ablehnt. Eine endgültige Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage steht noch aus, wird aber im Jahr 2012 erwartet.
In diesem Beitrag geht es darum, wie die jüngsten Entscheidungen der Finanzgerichte einzuordnen sind, wem das Ehegattensplitting eigentlich nützt und wie beurteilt wird, ob es einen Unterschied macht, ob gleichgeschlechtliche oder verschiedengeschlechtliche Paare (rechtlich gesehen) „den Bund fürs Leben“ eingehen. An der Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft kommt die Politik nicht mehr vorbei – denn es ist kaum zu begründen, warum bestimmte Vorteile auf verschiedengeschlechtliche Ehepaare beschränkt werden dürfen. Damit darf die Diskussion aber nicht beendet werden – die Privilegien der Ehe müssen grundsätzlich überdacht werden.
Ehegattensplitting und eingetragene Lebenspartnerschaft
Mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 erhielten gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft einzugehen, die in vielen Punkten der Ehe nachgebildet wurde. Steuerlich wurden eingetragene Lebenspartner_innen aber der Ehe nicht gleichgestellt, auch in anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel bei der Beamtenversorgung, der Hinterbliebenenrente ect.) blieben viele Privilegien der Ehe vorbehalten.
Das Ehegattensplitting ist ein solches Privileg. Wie funktioniert es? In der Bundesrepublik können Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, seit dem Jahr 1958 bei der Einkommensbesteuerung die getrennte steuerliche Veranlagung oder die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 EStG). Die Zusammenveranlagung bedeutet, sie werden als „ein Steuerpflichtiger“ behandelt, die Einkommen addiert und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet (§ 26 b EStG). Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird im Splittingverfahren durch zwei geteilt, und die Steuerlast dieses hälftigen Betrages errechnet und verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).
Dieses sehr komplizierte Splittingverfahren hat verschiedene Wirkungen, am wichtigsten ist aber der sogenannte Splittingeffekt (oder auch Splittingvorteil). Dieser bedeutet eine Steuerersparnis gegenüber der individuellen Besteuerung und ist abhängig von zwei Faktoren: Der Höhe des gemeinsamen Einkommens und der Einkommensdifferenz zwischen Frau und Mann. Aus diesem Grund wird schon seit Jahrzehnten kritisiert, dass das Ehegattensplitting letztlich ein Steuerprivileg für Alleinernährerehen (mit hohem Einkommen) darstellt.
Weil es rechtlich gesehen so ist, dass Regelungen in denen „Ehe“ steht nicht automatisch auch auf eingetragene Lebenspartner_innen angewendet werden, lehnen die Finanzämter Anträge auf Zusammenveranlagung ab. Die betroffenen Paare müssen dann Jahr für Jahr Widerspruch einlegen und später klagen. Der LSVD bietet hierfür ausführliche Beratung und Musterwidersprüche bzw. Klagen im Netz.
Gleich und gleich – Warum sollen nur Ehepaare splitten?
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) besagt, dass vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln sind. Die Gerichte mussten sich also damit auseinandersetzen, ob eine Ungleichbehandlung von Meike und Maria gegenüber Mike und Maria im Steuerrecht verfassungsrechtlich zulässig ist. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die übernommenen Pflichten (zum Beispiel Unterhaltspflichten) bei Eheschließung und Verpartnerung gleich sind.
Zu Beginn dieser Auseinandersetzung argumentierte zum Beispiel das Finanzgericht des Saarlandes, das Splittingverfahren käme nicht in Betracht, weil bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Unterschied zur Ehe „die steuerliche Gleichbewertung einer geschlechtsverschiedenen Arbeitsleistung naturgemäß nicht zur Beurteilung steht.“ (Entscheidung vom 21.01.2004, Aktenzeichen: 1 K 466/02). Inzwischen ist die Argumentation etwas differenzierter und es wird immer klarer, dass kaum noch Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung denkbar sind.
Im Jahr 2010 entschied der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschafts- und Schenkungssteuer und sagte, mit der Förderung der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) sei die Beschränkung von Vorteilen auf Ehegatten jedenfalls nicht zu begründen. Unter Anwendung der in dieser Entscheidung aufgestellten Maßstäbe kommen viele Finanzgerichte nun zu dem Ergebnis, dass auch eine Beschränkung des Ehegattensplittings auf Ehepaare verfassungswidrig ist. Die endgültige Entscheidung in dieser Frage durch den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts steht aber noch aus. Jedes Gericht kann sich in der Zwischenzeit auch anders entscheiden als zuletzt das FG Köln und zu dem Ergebnis kommen, die Ablehnung des Splittings für gleichgeschlechtliche Paare sei korrekt.
In einer aktuellen Veröffentlichung von zwei Mitarbeiter_innen im Bundesfinanzministerium zur Frage der Ausweitung des Ehegattensplittings auf eingetragene Lebenspartnerinnen, welche vermutlich auch die Grundlage der Stellungnahme der Bundesregierung im aktuellen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bildete, wird argumentiert, der Gesetzgeber habe aus demographischen Gründen das Ehegattensplitting auf Ehepaare beschränkt, die Ehe habe nach den Vorstellungen des Verfassungsgebers eine „grundlegende gesellschaftliche Funktion zur Sicherung der demographischen Entwicklung“ (Löhr/Serwe 2011: Das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, Baden-Baden, S. 78).
Die Gesetzgebung hatte in den 1950er Jahren noch wenig Sorgen um die Demographie, wie der berühmte Konrad Adenauer zugeschriebene Satz „Kinder kriegen die Leute immer“ schön illustriert – es handelt sich also eher um eine Neuinterpretation der Ziele der Regelung. Denn das Ehegattensplitting, ein weiterer Kritikpunkt, knüpft ja keineswegs an das Vorhandensein von Kindern an und heute kann man von Einkommensdifferenzen nicht mehr ohne weiteres auf diese schließen. Es spricht also viel dafür, dass auch der konservativere 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis kommen wird, dass auch eingetragene Lebenspartner_innen splitten dürfen können müssen. Das Urteil könnte natürlich aber auch anders ausfallen.
Wem das alles nichts nützt
Alleinerziehende und Paare, die sich gegen ein Leben mit Trauschein entscheiden, profitieren ebenfalls nicht vom Ehegattensplitting und haben im Unterschied zu eingetragenen Lebenspartner_innen keine Chance auf Gleichbehandlung mit Ehepaaren. Aber auch verheiratete oder verpartnerte Paare, die gleich oder annähernd gleich verdienen, haben vom Ehegattensplitting nicht so viel. Die nachvollziehbaren und richtigen Kämpfe gegen Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare könnten so den paradoxen Effekt haben, dass die normative Bedeutung der Ehe sogar noch gestärkt wird. Dann wäre das emanzipatorische Potenzial der individuellen Erfolge vor den Gerichten für die Gesamtgesellschaft eher gering. In Gesprächen mit Frauenpolitikerinnen höre ich aber auch häufig eine andere Lesart: „Bevor Lesben und Schwule das Ehegattensplitting kriegen, wird die CDU es lieber abschaffen“, ist die Hoffnung so mancher überzeugten Gegnerin des Ehegattensplittings.

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