Die Nachricht empörte: Die letzten Wochen wurde immer wieder von einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken berichtet. In diesem war in zweiter Instanz das Schmerzensgeld für eine vergewaltigte Frau um 5.000 Euro auf 25.000 Euro gemindert worden, weil sie sich nach Ansicht des Gerichts in eine „erkennbar verfängliche Situation“ begeben hatte (AZ.: 4 U 392/07 – 130). Die Frau hatte zusammen mit dem späteren Täter in einer Kneipe Alkohol getrunken und war dann mit ihm nach Hause gegangen. Dort angekommen hatte sie jedoch deutlich gemacht, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen. Der Täter bedrohte sie daraufhin mit einer Waffe, fesselte sie und brachte ihr eine tiefe Stichwunde am Rücken bei bevor er sie vergewaltigte.
Die Entrüstung nach Bekanntwerden des Urteils war verständlich: Wie kann das sein? Darf das sein? Und was für Folgen wird es haben?
Um diese Fragen vielleicht ein wenig besser beantworten zu können, muss zuerst geklärt werden, was genau da verhandelt wurde. Ging es wirklich um die Schuldfrage in diesem Urteil? Ist also der Vorwurf an den Richter, mit dem Urteil ein völlig inakzeptables „die Frau war selber Schuld“ festzustellen, wirklich berechtigt?
In Deutschland wird unterschieden zwischen Straf- und Zivilrecht. In Strafrechtsprozessen wird die Schuldfrage verhandelt und die Strafe festgelegt, die der Verurteilte zu verbüßen hat. Hier werden Beziehungen von „Rechtssubjekten“ verhandelt, die einander nicht gleich gestellt sind. Kläger ist hier der Staat, vertreten durch den Staatsanwalt.
Im Zivilrecht hingegen treffen rechtlich gleich gestellte Rechtssubjekte auf einander. Ein zivilrechtlicher Prozess ist nicht zwingend notwendig und findet gegebenenfalls nach dem Strafrechtsprozess statt.
Das heißt im konkreten Fall, es gab zuerst einen Strafprozess, in dem der Täter schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Die vergewaltigte Frau hat danach eine zivilrechtliche Verhandlung angestrengt, um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bekommen. Juristisch gesehen wurde in diesem Prozess also nicht mehr über die Schuld verhandelt, sondern nur noch darüber, ob und wie viel Entschädigung der Täter dem Opfer zu zahlen hatte.
Aus dieser Perspektive betrachtet ist das Urteil des OLG Saarbrücken rechtlich durchaus zu vertreten. Bei der Bemessung von Schmerzensgeld wird unter anderem die Selbstgefährdung des Opfers mit beachtet. Als freie Menschen haben wir alle jederzeit das Recht, uns selber in Gefahr zu bringen, müssen aber auch die Konsequenzen tragen. Vergleichbar wäre zum Beispiel eine Situation, in der eine nüchterne Frau zu einem betrunkenen Mann ins Auto steigt und dieser einen Unfall verursacht. Auch in diesem Fall würde das Schmerzensgeld mit dem Hinweis auf die Selbstgefährdung des Opfers, also auf die Tatsache, dass die Frau sich wissentlich in Gefahr begeben habe, wahrscheinlich herabgesetzt.
Doch darf in Fällen, in denen die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen so grob verletzt wird, wirklich derselbe Maßstab bei der Beurteilung der Selbstgefährdung angelegt werden?
Denn trotz dem das das Urteil rechtlich gesehen korrekt ist, bleibt die moralische Fragwürdigkeit. Auch wenn es hier nicht mehr um Schuld und Unschuld ging, so stellt sich die Frage, ob eine Frau, die zusammen mit einem Mann etwas trinkt und dann mit ihm nach Hause geht, wirklich damit rechnen muss, dass sie mit einem Messer attackiert und vergewaltigt werden kann? Und liegt so einem Urteil nicht darüber hinaus ein „denkt dran Frauen, alle Männer sind potentielle Täter“ – Generalverdacht zugrunde?
Ob das Urteil allerdings großen Einfluss auf die weitere haben wird, bleibt abzuwarten. Formal handelt es sich bei einem Urteil eines OLG nicht um eine richtungsweisende Entscheidung. Trotzdem ist zu erwarten, dass sich in kommenden vergleichbaren zivilrechtlichen Verhandlungen die Vertreter der Beklagten auf diesen Spruch berufen werden. Wann genau eine „erkennbar verfängliche Situation“ beginnt, liegt dann Ermessen des jeweiligen Richters, der jeweiligen Richterin.
Mit dem Urteil des OLG Saarbrücken wurde allerdings mitnichten eine neue Richtung in der Rechtssprechung eingeläutet. Es lohnt sich in diesem Zusammenhang ein genauerer Blick auf einige Strafrechtsurteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Vergewaltigung und Selbstgefährdung. Hier geht es wirklich um die Schuldfrage und es handelt sich bei Urteilen des BGH um richtungsweisende Entscheidungen, also Entscheidungen, an denen sich andere Richter bei ihren Sprüchen zu orientieren haben.
Und da gibt es einige Urteile, die einem wirklich die Haare zu Berge stehen lassen:
Da wäre zum einen das große Gebiet „Vergewaltigung von Prostituierten“. Ein Mann, der eine Prostituierte vergewaltigt, hat mit einer geringeren Strafe zu rechnen als ein Mann, der Frauen vergewaltigt, die „keinerlei Anlass zu der Annahme geben, sie wären zu sexuellen Kontakten bereit“. Das heißt, Männer, die kein Geld aber Lust auf Sex haben und vor Gewalt nicht zurückschrecken, fahren besser zum Straßenstrich oder lassen sich noch bequemer über eine entsprechende Agentur eine Frau nach Hause kommen und vergewaltigen sie, anstatt eine Frau im Park zu überfallen.
Mal abgesehen von der Tatsache, dass viele Prostituierte gar nicht wissen, dass es illegal ist, sie zu vergewaltigen (und sie den Vorfall deswegen oder aus Scham oft gar nicht zur Anzeige bringen) ist es mit Hinblick auf die zu erwartende Strafe nämlich günstiger, eine Hure mit körperlicher und/oder Waffengewalt zum Sex zu zwingen als eine Frau, die z.B. als Arzthelferin arbeitet.
Auch wenn es sich beim Opfer um die (Ex-)Freundin oder Ehefrau handelt, kann sich das unter Umständen strafmildernd auswirken. Denn es ist davon auszugehen, „dass dieses (Anm.: das Opfer) die sexuellen Übergriffe als weniger beeinträchtigend empfindet, was eine strafmildernde Berücksichtigung zu rechtfertigen vermag“. Allerdings sollte der Täter besser auf Sexualpraktiken zurück greifen, die innerhalb der Beziehung üblich waren, um eine besondere Erniedrigung, die wiederum strafverschärfend wirken kann, auszuschließen. Außerdem als strafverschärfend wird berücksichtigt, wenn der Vergewaltiger unverhütet in der Scheide der Frau zum Samenerguss kommt. Heißt anders formuliert, ein Täter, der sich zum Coitus Interruptus entschließt (oder unterbrochen wird) kann unter Umständen mit einer milderen Strafe rechnen als einer, der in der Frau kommt.
Zur Erinnerung:
Diese Urteile sind richtungsweisende Urteile!
Ich persönlich muss zugeben, dass ich mich – bei allem Unverständnis über den Standpunkt des OLG Saarbrücken – frage, wo denn der Aufschrei bei den Urteilen des BGH blieb? Viele der BGH-Sprüche zu diesem Thema stellen eine Verhöhnung der Opfer dar. Als sei der physische und psychische Schmerz, den ein Vergewaltigungsopfer zu ertragen hat, nicht genug, muss eine Frau sich auch noch sagen lassen, dass die Vergewaltigung durch den Ex sie weniger erniedrigt habe als die durch einen völlig Fremden?! Und klar, Vergewaltiger sind schon böse, aber hey, immerhin ist er nicht in ihr gekommen!?!
Was bleibt, ist Unverständnis und folgende Erkenntnis:
Auch wenn Urteile im Straf- und Zivilrecht formal nicht zusammenhängen, so sollte uns doch klar sein, dass der Trend zum expliziten wie impliziten „selbst schuld“ schon viel länger von wichtigerer Stelle vorgegeben wurde! Die derzeitige Empörung und Stellungnahmen sollten sich also vielleicht nicht ausschließlich auf dieses eine Urteil sondern mehr auf das System dahinter beziehen und sich außerdem an die wenden, die wirklich die Richtung vorgeben.
Trotzdem, oder vielleicht auch genau deswegen: Frauen, wenn ihr Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden seid, zeigt sie an, die Arschlöcher! Geht so schnell wie möglich zur Polizei oder in ein Krankenhaus, bitte, nehmt all eure Kraft zusammen und wascht euch nicht die Beweismittel von der Haut. Euch trifft keine Schuld! Bitte traut euch, euch Hilfe zu suchen und mit dieser Hilfe dazu beizutragen, dass diese Typen ihre hoffentlich gerechte Strafe bekommen und andere Frauen nicht das gleiche erleben müssen wie ihr!
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Zum Weitersurfen:
Hier geht’s zum Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe.
Zum Weiterlesen:
Schmidt, Ramona: „Frauen nach einer Vergewaltigung. Analyse der strafrechtlichen Situation als Grundlage für professionelle Beratung und Begleitung.“

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