Im Namen des Volkes

Die Nachricht empörte: Die letzten Wochen wurde immer wieder von einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken berichtet. In diesem war in zweiter Instanz das Schmerzensgeld für eine vergewaltigte Frau um 5.000 Euro auf 25.000 Euro gemindert worden, weil sie sich nach Ansicht des Gerichts in eine „erkennbar verfängliche Situation“ begeben hatte (AZ.: 4 U 392/07 – 130). Die Frau hatte zusammen mit dem späteren Täter in einer Kneipe Alkohol getrunken und war dann mit ihm nach Hause gegangen. Dort angekommen hatte sie jedoch deutlich gemacht, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen. Der Täter bedrohte sie daraufhin mit einer Waffe, fesselte sie und brachte ihr eine tiefe Stichwunde am Rücken bei bevor er sie vergewaltigte.

Die Entrüstung nach Bekanntwerden des Urteils war verständlich: Wie kann das sein? Darf das sein? Und was für Folgen wird es haben?

Um diese Fragen vielleicht ein wenig besser beantworten zu können, muss zuerst geklärt werden, was genau da verhandelt wurde. Ging es wirklich um die Schuldfrage in diesem Urteil? Ist also der Vorwurf an den Richter, mit dem Urteil ein völlig inakzeptables „die Frau war selber Schuld“ festzustellen, wirklich berechtigt?

In Deutschland wird unterschieden zwischen Straf- und Zivilrecht. In Strafrechtsprozessen wird die Schuldfrage verhandelt und die Strafe festgelegt, die der Verurteilte zu verbüßen hat. Hier werden Beziehungen von „Rechtssubjekten“ verhandelt, die einander nicht gleich gestellt sind. Kläger ist hier der Staat, vertreten durch den Staatsanwalt.
Im Zivilrecht hingegen treffen rechtlich gleich gestellte Rechtssubjekte auf einander. Ein zivilrechtlicher Prozess ist nicht zwingend notwendig und findet gegebenenfalls nach dem Strafrechtsprozess statt.

Das heißt im konkreten Fall, es gab zuerst einen Strafprozess, in dem der Täter schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Die vergewaltigte Frau hat danach eine zivilrechtliche Verhandlung angestrengt, um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu bekommen. Juristisch gesehen wurde in diesem Prozess also nicht mehr über die Schuld verhandelt, sondern nur noch darüber, ob und wie viel Entschädigung der Täter dem Opfer zu zahlen hatte.

Aus dieser Perspektive betrachtet ist das Urteil des OLG Saarbrücken rechtlich durchaus zu vertreten. Bei der Bemessung von Schmerzensgeld wird unter anderem die Selbstgefährdung des Opfers mit beachtet. Als freie Menschen haben wir alle jederzeit das Recht, uns selber in Gefahr zu bringen, müssen aber auch die Konsequenzen tragen. Vergleichbar wäre zum Beispiel eine Situation, in der eine nüchterne Frau zu einem betrunkenen Mann ins Auto steigt und dieser einen Unfall verursacht. Auch in diesem Fall würde das Schmerzensgeld mit dem Hinweis auf die Selbstgefährdung des Opfers, also auf die Tatsache, dass die Frau sich wissentlich in Gefahr begeben habe, wahrscheinlich herabgesetzt.

Doch darf in Fällen, in denen die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen so grob verletzt wird, wirklich derselbe Maßstab bei der Beurteilung der Selbstgefährdung angelegt werden?

Denn trotz dem das das Urteil rechtlich gesehen korrekt ist, bleibt die moralische Fragwürdigkeit. Auch wenn es hier nicht mehr um Schuld und Unschuld ging, so stellt sich die Frage, ob eine Frau, die zusammen mit einem Mann etwas trinkt und dann mit ihm nach Hause geht, wirklich damit rechnen muss, dass sie mit einem Messer attackiert und vergewaltigt werden kann? Und liegt so einem Urteil nicht darüber hinaus ein „denkt dran Frauen, alle Männer sind potentielle Täter“ – Generalverdacht zugrunde?

Ob das Urteil allerdings großen Einfluss auf die weitere haben wird, bleibt abzuwarten. Formal handelt es sich bei einem Urteil eines OLG nicht um eine richtungsweisende Entscheidung. Trotzdem ist zu erwarten, dass sich in kommenden vergleichbaren zivilrechtlichen Verhandlungen die Vertreter der Beklagten auf diesen Spruch berufen werden. Wann genau eine „erkennbar verfängliche Situation“ beginnt, liegt dann Ermessen des jeweiligen Richters, der jeweiligen Richterin.

Mit dem Urteil des OLG Saarbrücken wurde allerdings mitnichten eine neue Richtung in der Rechtssprechung eingeläutet. Es lohnt sich in diesem Zusammenhang ein genauerer Blick auf einige Strafrechtsurteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Thema Vergewaltigung und Selbstgefährdung. Hier geht es wirklich um die Schuldfrage und es handelt sich bei Urteilen des BGH um richtungsweisende Entscheidungen, also Entscheidungen, an denen sich andere Richter bei ihren Sprüchen zu orientieren haben.

Und da gibt es einige Urteile, die einem wirklich die Haare zu Berge stehen lassen:
Da wäre zum einen das große Gebiet „Vergewaltigung von Prostituierten“. Ein Mann, der eine Prostituierte vergewaltigt, hat mit einer geringeren Strafe zu rechnen als ein Mann, der Frauen vergewaltigt, die „keinerlei Anlass zu der Annahme geben, sie wären zu sexuellen Kontakten bereit“. Das heißt, Männer, die kein Geld aber Lust auf Sex haben und vor Gewalt nicht zurückschrecken, fahren besser zum Straßenstrich oder lassen sich noch bequemer über eine entsprechende Agentur eine Frau nach Hause kommen und vergewaltigen sie, anstatt eine Frau im Park zu überfallen.
Mal abgesehen von der Tatsache, dass viele Prostituierte gar nicht wissen, dass es illegal ist, sie zu vergewaltigen (und sie den Vorfall deswegen oder aus Scham oft gar nicht zur Anzeige bringen) ist es mit Hinblick auf die zu erwartende Strafe nämlich günstiger, eine Hure mit körperlicher und/oder Waffengewalt zum Sex zu zwingen als eine Frau, die z.B. als Arzthelferin arbeitet.

Auch wenn es sich beim Opfer um die (Ex-)Freundin oder Ehefrau handelt, kann sich das unter Umständen strafmildernd auswirken. Denn es ist davon auszugehen, „dass dieses (Anm.: das Opfer) die sexuellen Übergriffe als weniger beeinträchtigend empfindet, was eine strafmildernde Berücksichtigung zu rechtfertigen vermag“. Allerdings sollte der Täter besser auf Sexualpraktiken zurück greifen, die innerhalb der Beziehung üblich waren, um eine besondere Erniedrigung, die wiederum strafverschärfend wirken kann, auszuschließen. Außerdem als strafverschärfend wird berücksichtigt, wenn der Vergewaltiger unverhütet in der Scheide der Frau zum Samenerguss kommt. Heißt anders formuliert, ein Täter, der sich zum Coitus Interruptus entschließt (oder unterbrochen wird) kann unter Umständen mit einer milderen Strafe rechnen als einer, der in der Frau kommt.

Zur Erinnerung:
Diese Urteile sind richtungsweisende Urteile!
Ich persönlich muss zugeben, dass ich mich – bei allem Unverständnis über den Standpunkt des OLG Saarbrücken – frage, wo denn der Aufschrei bei den Urteilen des BGH blieb? Viele der BGH-Sprüche zu diesem Thema stellen eine Verhöhnung der Opfer dar. Als sei der physische und psychische Schmerz, den ein Vergewaltigungsopfer zu ertragen hat, nicht genug, muss eine Frau sich auch noch sagen lassen, dass die Vergewaltigung durch den Ex sie weniger erniedrigt habe als die durch einen völlig Fremden?! Und klar, Vergewaltiger sind schon böse, aber hey, immerhin ist er nicht in ihr gekommen!?!

Was bleibt, ist Unverständnis und folgende Erkenntnis:
Auch wenn Urteile im Straf- und Zivilrecht formal nicht zusammenhängen, so sollte uns doch klar sein, dass der Trend zum expliziten wie impliziten „selbst schuld“ schon viel länger von wichtigerer Stelle vorgegeben wurde! Die derzeitige Empörung und Stellungnahmen sollten sich also vielleicht nicht ausschließlich auf dieses eine Urteil sondern mehr auf das System dahinter beziehen und sich außerdem an die wenden, die wirklich die Richtung vorgeben.

Trotzdem, oder vielleicht auch genau deswegen: Frauen, wenn ihr Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden seid, zeigt sie an, die Arschlöcher! Geht so schnell wie möglich zur Polizei oder in ein Krankenhaus, bitte, nehmt all eure Kraft zusammen und wascht euch nicht die Beweismittel von der Haut. Euch trifft keine Schuld! Bitte traut euch, euch Hilfe zu suchen und mit dieser Hilfe dazu beizutragen, dass diese Typen ihre hoffentlich gerechte Strafe bekommen und andere Frauen nicht das gleiche erleben müssen wie ihr!

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Zum Weitersurfen:
Hier geht’s zum Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe.
Zum Weiterlesen:
Schmidt, Ramona: „Frauen nach einer Vergewaltigung. Analyse der strafrechtlichen Situation als Grundlage für professionelle Beratung und Begleitung.“

38 Kommentare zu „Im Namen des Volkes

  1. Anna,

    „Vergleichbar wäre zum Beispiel eine Situation, in der eine nüchterne Frau zu einem betrunkenen Mann ins Auto steigt und dieser einen Unfall verursacht.“

    Wenn das wirklich vergleichbar wäre, dann müßte es ja sowas geben wie fahrlässige Vergewaltigung. Ein Unfall ist eben ein Unfall. Der kann schuldhaft sein, weil durch Alkohol die Kontrollfähigkeit nicht mehr gegeben ist, aber er ist nicht vorsätzlich. Kann eine Vergewaltigung nicht vorsätzlich (wissentlich und willentlich) sein? Dazu wäre es notwendig, daß eine Frau zwar in der Lage ist, „nein“ zu sagen, und dies tut, aber dennoch nicht zu ihm durchdringt. Also ein tatsächliches Mißverständnis über das besteht, was da gerade passiert. Halte ich für eher unplausibel…

    Es gibt sicher viele sexuelle Mißverständnisse zwischen Männern und Frauen und Frauen sind genauso gefährdet wie Männer, was das Ziehen von falschen Schlüssen betrifft. Aber ich finde eine „Mann gleich Hund und Frau gleich Wurst vor der Nase“ Argumentation grundlegend falsch.

    Der grundlegende Unterschied wäre also hier nicht der Tatbestand als solcher, sondern die Annahme, daß die Erfüllung des Tatbestandes fahrlässig nicht möglich ist.

  2. jj, dieses Beispiel wurde mir von der Anwältin, mit der ich über den Fall gesprochen habe, genannt. Die Aspekte, die du nennst, beziehen sich in meinem Verständnis auf das Straf- und nicht auf das Zivilrecht.

    Eine Vergewaltigung als ein „sexuelles Missverständnis“ zu bezeichnen, finde ich mehr als daneben!
    Zumal man im vorliegenden Fall, ausgehend von den Verletzungen, die die Frau davon getragen hat, durchaus davon ausgehen kann, dass sie mit ihrem „nein“ zu ihm durchgedrungen ist. Wo hier außerdem von meiner Seite aus irgendeine „Mann gleich Hund“ Argumentation statt gefunden haben soll, erschließt sich mir schonmal gar nicht.

  3. Anna,

    nicht gleich annehmen, daß ich irgendwen abstrakt „verteidigen“ will, weil ich ein Mann bin. Im Gegenteil.

    „Eine Vergewaltigung als ein “sexuelles Missverständnis” zu bezeichnen, finde ich mehr als daneben!“

    Sorry, wenn meine Formulierung unklar war. Ich beziehe „sexuelle Mißverständnisse“ explizit nicht auf Vergewaltigungen, das war ja der Sinn meiner Aussage – es gibt Mißverständnisse, aber zur Vergewaltigung führen die nicht. Eine Vergewaltigung ist eben KEIN sexuelles Mißverständnis.

    Die Mann gleich Hund Argumentation kam nicht von Dir – aber sie ist logische, implizite, Voraussetzung für die Richtigkeit des angeführten Vergleichs mit dem Verkehrsunfall bzw. der Existenz einer „fahrlässigen Vergewaltigung“, die ich eben gerade nicht sehe. Deswegen halte ich ja auch den Vergleich für falsch.

  4. Die Analogie mit dem Verkehrsunfall hat tatsächlich eine zumindest nach Mann=Hund klingende Annahme.

    Betrunkener Autofahrer = erhöhte Unfallgefahr, wie jeder wissen müsste

    Betrunkener Mann = erhöhte Vergewaltigungsgefahr, wie jeder wissen müsste

    Jetzt senkt Alkohol sicherlich die Hemmschwellen, aber ob die erhöhte Gefahr wirklich vergleichbar ist… und nicht bei manchen Männern, sondern generell, so wie jeder betrunkene Autofahrer eben eine Gefahr darstellt.

  5. Vielleicht können eventuell hier lesende JuristInnen dazu noch was sagen. Ich gehe wie gesagt davon aus, dass diese Fahrlässigkeit im Zivilprozess keine Rolle spielt, zumindest nicht in der geschilderten Konstellation.
    Die Frage war ja: „Hat die Frau sich selber in Gefahr gebracht?“ Dazu sagt das Gericht: „Ja, hat sie“. Genauso wie sich eben jemand in Gefahr bringt, der zu einem Betrunkenen ins Auto steigt. Die Fahrlässigkeit, das ist meines Erachtens die Schuld- und Straffrage und die wird ja im Zivilprozess (zumindest juristisch gesehen) eben nicht erläutert. Dass der Täter die Frau vergewaltigt hat (also Schuld ist) wurde ja vorher schon verhandelt und er auch entsprechend verurteilt.

    Ich denke aber mal, wir können davon ausgehen, dass besagte Anwältin mir das durchaus korrekt erläutert hat. Da vertraue ich einfach mal den Fachleuten. Oder hast du, jj, irgendeinen fachlichen Unterbau, der dich zu Zweifeln an meinen Ausführungen veranlasst?

    Mann = Hund: Okay, Missverständnis. Ja eben, genau das meinte ich ja: Ich möchte nicht hinter jedem Mann einen potentiellen Täter vermuten müssen, nur damit ich mir im allerschlimmsten Fall vor Gericht später nichts vorwerfen lassen muss. Was in dem Moment, in dem zB mein Ex-Freund mich vergewaltigt, aber schwierig werden dürfte.

    Die „erkennbar verfängliche Situation“ ist in der Argumentation des Gerichts übrigens nicht nur durch das gemeinsame Trinken gekennzeichnet, sondern vor allem dadurch, dass sie noch mit ihm nach Hause gegangen ist.

  6. Den Vergleich mit der Frau, die sich selbstgefährdet indem sie zu einem Betrunkenen ins Auto steigt, finde ich interessant. Es ist ja unstrittig, dass Mitfahren mit einem betrunkenen Fahrer eine Selbstgefährdung ist. Wenn man jetzt das Mitgehen mit einem Mann als Selbstgefährdung bezeichnet, weil sich die Frau der Gefahr einer Vergewaltigung aussetzt, bedeutet das doch, dass man bei einem Mann einfach damit rechnen muss, dass er eine Frau vergewaltigt, genauso wie man bei einem betrunkenen Fahrer damit rechnen muss, dass er einen Unfall baut.

    Und wäre doch ein Indikator dafür, dass wir in einer recht männerfeindlichen Gesellschaft leben. Genau, wie Anna es im Artikel ausdrückt, wäre das ein Signal, dass jeder Mann ein potentieller Täter ist.

    Noch eine Frage an eventuell mitlesende Juristen: Gibt es sowas wie Selbstgefährdung eigentlich auch bei Eigentumsdelikten? Wie wäre es also, wenn ein Mann eine Frau mit nach Hause nimmt, die ihn mit Chloroform (oder sowas) betäubt und seine Wohnung ausräumt. Würde da ein Gericht auch den Schadensersatzanspruch vermindern wegen „Selbstgefährdung“?

  7. Johannes, es wurde ja das Schmerzensgeld gemindert, nicht der Schadensersatz. Schadensersatz bekam die Frau komplett, das wurde im Urteil auch genau berechnet, von den Kosten für ihre zerstörte Unterwäsche bis zu den Fahrtkosten zur Therapie.

  8. @Anna: Ok, dann das Schmerzensgeld. Die Frau überwältigt den Mann in seiner Wohnung und muss ihm deshalb Schmerzensgeld zahlen. Läge in diesem Fall eine Selbstgefährdung vor, weil der Mann die Frau in seine Wohnung gelassen hat?

  9. Johannes, so wie ich die Argumentation begreife, würde ich sagen, theoretisch ja. Ist dann eben immer noch die Frage, wie das gewichtet wird etcpp. Am Ende liegt das dann im Ermessen des Richters.

  10. Hut ab.
    Danke für die kompakte Recherche.
    Und ich frage mich, wohin du mit all der Wut bist, die solche Recherche bei mir angeregt hätte. Und mit all der Verzweiflung und Fassungslosigkeit.

  11. Nachsatz: Nach einem solch intensiven Text finde ich die Diskussion der ersten 10 Kommentare etwas absurd.

  12. Ist schon absurd
    Muss man sein Heim jetzt zur Festung machen, um keine Teilschuld zu kriegen?

  13. @ profin: Da ich deine Kommentare irgendwie seltsam fand, hab ich nochmal nach oben gescrollt und festgestellt, dass der Text von Anna, den ich vor etwa 2 Stunden gelesen habe deutlich kürzer war als der Text, der jetzt da steht. Die Kommentare beziehen sich also wohl nur auf den Text, der an der Stelle

    Doch darf in Fällen, in denen die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen so grob verletzt wird, wirklich derselbe Maßstab bei der Beurteilung der Selbstgefährdung angelegt werden?

    endete. Von daher konnten diese Kommentare gar nicht auf das eingehen, was du höchstwahrscheinlich als „intensiv“ bezeichnest…

  14. Miriam, nein, auf der Startseite steht seit der Artikel online ist darunter ein „weiterlesen“, so kommt man zum zweiten Teil. Da er so lang ist, wollte ich nicht die gesamte Startseite sprengen damit.

  15. @Anna: Aber das hieße dann ja, dass hinter jeder Frau eine potentielle Täterin steckt. Naja gut, ist jetzt Spekulation. Man müsste dazu eben einschlägige Urteile nachrecherchieren. Da habe ich aber keine Lust zu.

  16. @ Anna: Okay, hab ich nicht kapiert… Aber vielleicht ging es den ersten 10 KommentatorInnen ja ähnlich wie mir…

  17. Anna,

    bin kein Jurist. Aber ich habe genug Jura studieren müssen, um mich noch daran zu erinnern, daß es auch im Zivilrecht einen „Schuldbegriff“ gibt…

    Aus der Wikipedia –

    „Das deutsche Zivilrecht verwendet den Begriff der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verschuldens bzw. Vertretenmüssens. Es geht dort um den Haftungsmaßstab für das Einstehenmüssen für eigenes oder fremdes Verhalten. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen „der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz dadurch ab, dass die Folge der Handlung nicht willensmäßig herbeigeführt worden ist. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Handelns und der sich daraus ergebenden Folge. Darüber hinaus muss ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situation zumutbar sein. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist die objektive erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss sich darauf verlassen können, dass der andere Teilnehmer mit der für seine Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt agiert. Kann der andere Rechtsverkehrsteilnehmer dies aus Alters-, Krankheits- oder Wissensdefizitgründen etc. nicht, verletzt er die erforderliche Sorgfalt. Jeder muss sich beispielsweise darauf verlassen können, dass ein Berufsfahrer sein Fahrzeug sicher beherrschen kann. Hat der Fahrer aber ein Reaktionsdefizit, so kann er nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen. In Bezug auf das Verschulden aber kann ihm diese persönliche Erschwernis nicht haftungsmildernd zugute gehalten werden. Der Berufsfahrer muss, sofern er seine Tätigkeit ausübt, sich gewahr sein, dass er die erforderliche Sorgfalt auch tatsächlich an den Tag legen kann.

    Grobe und einfache Fahrlässigkeit [Bearbeiten]

    Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären.

    Einen Sonderfall kennt das Arbeitsrecht: Dort unterscheidet die Rechtsprechung bei einfacher Fahrlässigkeit noch zwischen mittlerer Fahrlässigkeit und leichtester Fahrlässigkeit.“

  18. „@Anna: Aber das hieße dann ja, dass hinter jeder Frau eine potentielle Täterin steckt.“

    Meine Güte, jeder Mensch ist ein potentieller Täter, mal abgesehen von Babies vielleicht.
    Deswegen auch potentiell…

  19. Als mitlesende Juristin kommt mir der Anfang der Diskussion doch recht übertrieben vor… Man(n) kann eben alles falsch verstehen, wenn man will.

    Für mich ist das angeführten Bespiel jedenfalls nur so zu verstehen, daß eine Art der Selbstgefährdung an sich in beiden Situationen vorliegt und nicht die Situationen selbst vergleichbar sind. Es hätten wohl viele weitere Beispiele gefunden werden können, die einem Laien das Verständnis erleichtern können, was es mit dem eigenen Mitverschulden und dessen Auswirkungen auf den Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch auf sich hat. Dieses Prinzip gilt allgemein im Zivilrecht.
    Deshalb wird das Beispiel m.E. absichtlich überinterpretiert, weswegen auch unverständlich ist, daß der Bogen hier bis zur „fahrlässigen Vergewaltigung“ gespannt bzw. überspannt wird.

    @anna: Deine Recherche und auch deine Argumentationen, insbesondere in der Auseinandersetzung mit den Kommentaren läßt aus juristischer Sicht keine Wünsche offen… Sehr gelungen!

    @Johannes Mueller: Bei Eigentumsdelikten ist kein Schmerzensgeldanspruch gesetzlich vorgesehen, wie aus dem Wortlaut bereits ersichtlich, wird das Geld sozusagen für Schmerzen
    gezahlt, die man erlitten hat. Wenn eine Frau einem Mann eine Verletzung zufügt, kann er auch gegen sie einen Schmerzensgeldanspruch haben. Selbstverständlich.

  20. Achja..
    @jj: leider hast du wohl in der Vorlesung gefehlt, in der es um den Unterschied von Schuld und VERschulden ging!? Schuld ist ein Rechtsbegriff des Strafrechtes und Verschulden (vgl. deine Zitierung) ein solcher des Zivilrechts und keinesfalls gleichzusetzen.

    Außerdem hast du, wie es scheint, ein wenig den Artikel und dessen Intention aus den Augen verloren..

  21. Anna,

    irgendwie habe ich das mit dem „Weiterlesen“ auch nicht mitbekommen.

    Juristin,

    „… daß eine Art der Selbstgefährdung an sich in beiden Situationen vorliegt…“

    hmm. Also, noch mal gefragt, worin liegt denn die Selbstgefährdung konkret? Geht die über das normale Lebensrisiko hinaus? Ich meine, die Risiken, die sich daraus ergeben, alkoholisiert mit einer neu-bekannten Person nach Hause zu gehen, fällt unter das „allgemeine Lebensrisiko“, stellt also keine Fahrlässigkeit in irgendeinert Weise dar.

    Ich baue es mal anders: Wenn ein Mann mit einer Frau nach Hause geht und ungeschützten Sex hat und die Frau war HIV-positiv und wußte das, sagt es aber nicht und er infiziert sich, dann war es fahrlässig, nicht auf ein Kondom zu bestehen. Aber alles andere? Es war sicher nicht fahrlässig, sich in die Wohnung der Frau zu begeben oder mit ihr etwas zu trinken, wenngleich diese beiden Dinge notwendige Voraussetzungen für die spätere Fahrlässigkeit waren.

    Wenn eine Frau mit einem Mann nach Hause geht, dann ist das ebenso keine Fahrlässigkeit. Darin kann ja wohl keine – auch keine Anteilige – Selbstgefährdung liegen.

  22. Die Art und Weise, wie diese Urteile hier dikutiert werden, spricht wieder einmal eindeutig für diesen Blog! Sehr schön, da fehlen einem ja fast die Worte! Ich habe selbst beruflich u. a. mit Vergewaltigern zu tun: Um sich ein abschliessendes Urteil bilden zu können, müsste man die Anklageschrift, das Urteil selbst (mit der richterlichen Begründung) und das Gesetz kennen, auf dem das Urteil aufgebaut ist. In der Schweiz handelt es sich um das StgB- wobei Schadenersatz wahrscheinlich unter das Obligationenrecht (OR) fällt. Aber ich bin kein Jurist. Die Gerichtsakte müsste man mal studieren- dann wüsste man wahrscheinlich erheblich mehr. Sich lediglich auf die formaljuristischen Aspekte zu konzentrieren, mag ja sachlich richtig sein- doch dem Weg zu folgen, den das Gesetz (und die Argumentation von der Staatsanwaltschaft-, bzw, der Verteidigung) im Intimbereich nehmen- gar keine einfach Aufgabe- das ist das eigentlich Interessante! Vor allem im häuslichen Bereich wird’s dann allgemein sehr, sehr eng- speziell dann, wenn sich Aussage gegen Aussage gegenüber stehen. Das forensiche Gutachten ist auch nicht immer eindeutig…

  23. @jj: Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht die Selbstgefährdung darin gesehen, daß sich die Frau freiwillig in eine für sie erkennbar verfängliche Situation begeben hat…
    Damit hat sie sich über das Maß der „allgemeinen Lebensrisikos“ hinaus gefährdet! Ob das zutreffend beurteilt wurde steht ja gerade in Zweifel, weshalb der Fall auch durchaus anders hätte beurteilt werden können.
    In dem HIV-Beispiel wäre die Frau wohl wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen und der Mann könnte ggfs Schmerzens- und Schadensersatzansprüche gegen sie zivilrechtlich geltend machen. Bei der Bemessung der Höhe wäre es denkbar, einzubeziehen, daß der Mann nicht selbst für seinen Schutz gesorgt hat.
    Sind wir mal ehrlich, ungeschützter Verkehr ist fahrlässig, egal für welchen Part!!

    @marcel: Auch in Deuschtland erfolgte die strafrechtliche Verurteilung nach dem StGB, allerdings wird hier das zivilrechtliche „Folgeurteil“ besprochen. Deshalb sind auch Anklageschrift (gibt es nur im Strafprozeß) usw. zumindest hier nicht relevant.

  24. „Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht die Selbstgefährdung darin gesehen, daß sich die Frau freiwillig in eine für sie erkennbar verfängliche Situation begeben hat…“

    Finde ich nicht. Denn wenn man als Frau davon ausgehen muss, dass ein Mann ein Nein nicht akzeptieren kann, dann vorverurteilen wir alle Männer. Das kann es nicht sein! Betrunkenheit und Ausziehspiele hin oder her, Nein bleibt NEIN. Außerdem kann mir wirklich niemand erzählen, dass die Frau davon hätte ausgehen müssen, dass der Typ sie schlägt und beinahe zu Tode sticht.

    Außerdem war das ihr Chef, da ergeben sich noch ganz andere Probleme. Feuert er sie, wenn sie nicht mitkommt? Ist er bisher immer ganz locker gewesen, so dass sie keinen Grund hatte, ihm böse Motive zu unterstellen?

  25. SoE, es erwartet hier ja auch niemand, mit dieser Entscheidung konform zu gehen. Trotzdem finde ich es wichtig, zu verstehen, wie es überhaupt dazu kommen konnte.

    Und viel wichtiger finde ich, das ganze im Gesamtzusammenhang unserer Rechtssprechung zu sehen. Der eigentliche Skandal steckt mE in ganz anderen (und wichtigeren) Urteilen als in diesem. So unverständlich ich es finde.

    @“weiterlesen“: Ich hab das heute Mittag mal gefettet ums sichtbarer zu machen, leider fettet sich dann (obwohl der Befehl natürlich geschlossen war) der ganze Blog.

  26. @Anna, dazu hab ich doch nichts gesagt. Ich hab vorhin nur den Kommentar von Juristin gelesen und diese „Selbstgefährdung“ löst bei mir alleine schon den Brechreiz aus.

    Bei den anderen Sachen gibts noch mehr völlig unverständliche Urteile, nicht nur was Prostituierte und Exfreundinnen angeht, irgendwo hab ich auch mal gelesen, dass Vergewaltigung von Kindern eben nicht so hart bestraft wird, wie die Vergewaltigung großer, starker Männer, weil letztere sich ja wehren und man deshalb von noch mehr Hinterlist/Verabscheuungswürdigkeit, was auch immer, ausgehen müsse.

    Die Stichwunde war übrigens nur durch Zufall nicht lebensbedrohlich, saß immerhin genau zwischen Niere und Lunge. Und dann bekommt der nur 5 Jahre und n Ei Freiheitsstrafe? Nachher kommt der noch schneller wieder frei…

    Irgendwann ist mir Straf oder Zivilprozess, richtungsweisend oder nicht total egal, weil einem es nur noch Angst macht, wie in Deutschland die Maßstäbe in Gerichten seit Jahren nicht mehr angepasst wurden.

  27. SoE, ja, ich weiß, so ging es mir während der Recherche zu dem Text auch…
    Deswegen finde ich es aber umso wichtiger, auch von der Wut wieder einen Schritt zurück zu treten um das System dahinter zu begreifen. Denn nur dann weiß man, wo man ansetzen kann, um es zu ändern bzw nur dann weiß man, wo es wirklich los geht, eben wer den Ton angibt bei sowas.

  28. Was genau passiert eigentlich bei einer Vergewaltigung? Beim Durchlesen entsprechender Gerichtsakten ist mir öfters schon aufgefallen, dass dem eigentlichen Akt IMMER handfeste Gewalt vorausgeht: Schläge, Ohrfeigen, Tritte… solange bis das Opfer gefügig wird. In einem Falle wurden vorab noch Drogen verkauft. Zentral für den Vergewaltiger ist also, dass er zuerst die absolute Kontrolle über sein Opfer haben muss, bevor er es vergewaltigt. Die Vergewaltigung selbst scheint mir dann nur die logische Konequenz der vorangegangenen (sexuell motivierten) Gewalt zu sein. Merkwürdig ist lediglich, dass sich Frauen dem Peiniger sozusagen automatisch (reflexartig?) unterlegen fühlen- und sich in den allermeisten Fällen gar nicht erst zu verteidigen wagen! Gewalteinwirkung, wie zum Beispiel plötzliche, überraschende Schläge (mitten ins Gesicht) haben immer eine betäubende Wirkung- bei den meisten Menschen bricht daraufhin jede Form der Selbstverteidigung augenblicklich zusammen (vor allem dann, wenn das Überraschungsmoment auf Seiten des Täters ist). Der Täter hingegen hat dermassen viel Adrenalin im Blut- der kann ein ganzes Weilchen so weitermachen- in unserem Falle also bis zu Vergewaltigung. In diesem Zusammenhang ist es mir also nicht verständlich, dass es auch eine „fahrlässige Vergewaltigung“ geben soll (auch theoretisch nicht)- eine Vergewaltigung ist eine Vergewaltigung, weil ihr immer Gewalt vorausgeht- mitunter auch psychische Gewalt, wie Druck ausüben (hier ist es ein Vorgesetzter), Androhung von Konsequenzen etc. Ein Vergewaltiger hat kein Gesicht, genausowenig wie jede(r) andere Kriminelle auch: Deshalb muss man grundsätzlich schon davon ausgehen, dass einem andere Menschen (je fremder, desto gefährlicher) im allerschlimmsten Falle auf die Pelle rücken könnten: Homo homini lupus- speziell dann, wenn das Gegenüber auch noch angetrunken ist. Ja, ich denke, es gibt so eine Art von fahrlässigem Verhalten- ob das dann juristisch relevant sein soll, sei dahin gestellt.

  29. SoE,

    volle Zustimmung (schon mal vorgekommen?).

    „Finde ich nicht. Denn wenn man als Frau davon ausgehen muss, dass ein Mann ein Nein nicht akzeptieren kann, dann vorverurteilen wir alle Männer. Das kann es nicht sein! Betrunkenheit und Ausziehspiele hin oder her, Nein bleibt NEIN. Außerdem kann mir wirklich niemand erzählen, dass die Frau davon hätte ausgehen müssen, dass der Typ sie schlägt und beinahe zu Tode sticht.“

  30. „Zentral für den Vergewaltiger ist also, dass er zuerst die absolute Kontrolle über sein Opfer haben muss, bevor er es vergewaltigt. Die Vergewaltigung selbst scheint mir dann nur die logische Konequenz der vorangegangenen (sexuell motivierten) Gewalt zu sein.“

    Es sollte doch heute allgemein bekannt sein, dass es Vergewaltigern um Kontrolle, Machtausübung und Erniedrigung seines Opfers geht. Sexuelle Befriedigung ist sekundär, vielleicht sogar egal.

    Alle Männer, die ich kenne, haben lieber keinen Sex, als mit einer Frau, die nicht will oder kann. (Umgekehrt übrigens genauso.)

    Falls jemand trotzdem Angst vor „fahrlässiger Vergewaltigung“ hat: Nachfragen, ob die Frau wirklich Bock auf Sex hat oder lieber nur Rumfummeln, Knutschen… will! Wem das peinlicher ist, evtl verwundert angeschaut zu werden, als eine Anzeige zu bekommen, dem ist auch nicht mehr zu helfen.

  31. SoE,

    „Nachfragen, ob die Frau wirklich Bock auf Sex hat oder lieber nur Rumfummeln, Knutschen… will! Wem das peinlicher ist, evtl verwundert angeschaut zu werden, als eine Anzeige zu bekommen, dem ist auch nicht mehr zu helfen.“

    Also, wenn eine Situation nicht offensichtlich ist, dann ist Nachfragen immer richtig. Das gilt im Übrigen auch anders herum… Aber ich denke ja, daß sich das Mißverständnis-Problem zwischen Rumfummeln, Knutschen und mehr eher selten stellt, wenn der/die andere nicht aufhört zu drängen, dann ist der Spass halt vorbei und gut ist – außer, die beteiligten sind nicht ehrlich zueinander, er oder sie kommunizieren schlicht nicht, was sie eigentlich wollen, sondern etwas anderes. Wenn sie oder er „enthusiastisch“ partizipieren und den Eindruck vermitteln, daß sie gerne mehr wollen, aber eigentlich doch nicht (z.B. wg. Peer Pressure oder warum auch immer), dann ist das zwar keine Vergewaltigung, aber am Ende bleibt doch nur ein schlechtes Gefühl – bei beiden.

    Was lernen wir daraus? Ehrlich über Sex und sexuelle Bedürfnisse sprechen zu können, ist essentiell. Aber leider können das die wenigsten Menschen wirklich.

  32. Was heisst es, wenn hier von einer „erkennbar verfänglichen“ Situation die Rede ist? Ich interpretiere mal, dass mit „verfänglich“ gemeint ist „die Situation war so, dass die Beteiligten unter normalen Umständen davon erwarten konnten, dass es zum Geschlechtsverkehr kommen würde“.

    „Erwarten“ könnte rein faktisch gemeint sein im Stil von „in 80% der Fälle, in denen Mann und Frau nach Alkohohlgenuss zusammen nach Hause gehen, kommt es zu Geschlechtsverkehr“ (ist vermutlich falsch, aber es gibt wahrscheinlich irgendeinen faktischen Zusammenhang).

    „Erwarten“ könnte aber auch ein normatives Element haben im Stil von „der Mann durfte Sex erwarten/hatte einen Anspruch darauf“. Aber das ist gar nie der Fall. Solche Ansprüche sind nicht legitim. Entsprechend ist es auch gar nie möglich, in eine Situation zu kommen, in der jemand legitimerweise Sex von einem verlangen darf.

    Also kann (hoffentlich) nur ersteres gemeint sein, nämlich dass die Situation statistisch gesehen besonders gefährlich war (was dann der passendere Wortgebrauch als das moralisch aufgeladene „verfänglich“ wäre).

    Man nimmt hier offenbar an, dass Verweigern von Sex in einer „verfänglichen“ Situation eine erhöhte Wahrscheinlichkeit beinhaltet, vergewaltigt und mit einer Waffe verletzt zu werden und dass man sich dieser Gefahr bewusst sein sollte und sein Verhalten entsprechend anpassen sollte (indem man nicht nach Hause mitgeht).

    Die Situation kann aber nicht direkt in dem Sinne verfänglich gewesen sein, dass „Messerstechen und eine Vergewaltigung wahrscheinlich erschienen“ – sonst wäre die Frau kaum nach Hause mitgegangen! Die Situation war nur verfänglich in dem Sinn, den ich oben erwähnt habe.

    Es braucht hier deshalb einen zusätzlichen faktischen Link zwischen der Wahrscheinlichkeit von Geschlechtsverkehr und der Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung von Geschlechtsverkehr in einer Situation, in der dieser faktisch erwartet wird, zu einer stark erhöhten Vergewaltigungs- und Waffengewaltsgefahr führt. Und gerade dieser Zusammenhang scheint mir nicht klar zu sein, denn sicher führt das Verweigern von Sex nicht besonders oft zur Reaktion, dass man gleich vergewaltigt und fast erstochen wird (sitzt man hier nicht dem Mythos auf, dass der zurückgewiesene Mann durchdreht und zur Gewalt greift? Laufen diese Taten nicht meistens ganz anders ab?). Die Wahrscheinlichkeit, einfach so, ohne jegliche „Verfänglichkeit“ im Vorfeld, vergewaltigt und fast erstochen zu werden, erscheint mir jedenfalls nicht zwangsläufig geringer…

    M.a.W.: Hätte das Gericht auch so entschieden, wenn die Frau mit dem Mann nach Hause gegangen wäre, um dort etwas Geschäftliches zu erledigen? Wäre diese Situation nicht objektiv gesehen genauso gefährlich gewesen, weil die wesentliche Bedingung für die Tat, das Alleinesein mit dem Opfer, dann auch gegeben gewesen wäre? Hätte man diese Situation auch als „verfänglich“ bezeichnet?

    Der Gebrauch das Worts „verfänglich“ lässt mich hier echt nicht los… Und ich glaube, dass man bei diesem Entscheid zu Recht misstrauisch wird.

  33. Kleine Korrektur: Dass zurückgewiesene Männer durchdrehen und Gewalt anwenden ist natürlich kein reiner Mythos (Klischee wäre das bessere Wort gewesen), aber dieser Aspekt wird m.E. bei Vergewaltigungen eher überschätzt.

  34. Das Urteil nenne ich gefährlich.
    Warum?
    Täter und Opfer waren einander bekannt. Sie hat in einer Kneipe für ihn gearbeitet. Man hat was zusammen getrunken und herumgealbert. So etwas passiert viele tausend mal in Deutschland und überall auf der Welt. Das allein ist doch nciht verfänglich? Wo besteht denn hier ein Zusammenhang zu einer Situation, wo man zu einem angetrunkenen ins Auto steigt?

    Es besteht doch wohl Konsens darüber, dass es ein Recht auf Unversehrheit hat. Es ist eine Art Urvertrauen in die Gesellschaft, dass wir Frauen abends ausgehen dürfen, uns amüsieren dürfen, ohne das etwas passiert.
    Mitverantwortung für die eigene Vergewaltigung? Das Messer im Rücken? Das nur um ein Haar nicht tödlich war?

    Was suggeriert dieses Urteil?
    Der Mann ist der natürliche Feind der Frau?!
    Nein danke. Da gehe ich nicht mit.
    Der Alkoholkonsum hat beiden wohl wenig ausgemacht. Spätestens nach der Flucht ins Bad hätte schluss sein müssen, mit der Bedrohung.

    Eure Ansicht dazu kann ich nicht teilen.
    Es geht hier um die Sexualität der Frau, also muss sie ja schuld sein. Oder wenigstens mitschuld. „Der Rock ist zu kurz“, „sie hat sich nuttig benommen“, „sie ist mitgegangen“….

    Die meisten Vergewaltigungen passieren unter Leuten, die sich zumindest kennen. Jedes Mal eine „verfängliche Situation“? Jedes Mal mitschuld?
    Der Mann = das Böse?

  35. als ‚mitlesende juristin‘ denke ich, dass zwischen dem versuch der befragten anwältin, die innere logik des urteils zu erklären, und der kritik an dieser logik unterschieden werden muß. dann wird als erstes klar, dass eine juristische logik zu erklären nicht bedeutet, ihr auch zuzustimmen. und dann wird auch weiter klar, dass an der logik des urteils etwas nicht stimmt.
    erst einmal würde ich den gleichheitsbegriff des deutschen privatrechts unter die lupe nehmen. und danach fragen, wie nach der entstehungsgeschichte dieses begriffs die person beschaffen sein muß, welche als gleiche von einer anderen, ebenfalls gleichen person etwas, hier ein schmerzensgeld, verlangen kann. bei dieser untersuchung käme recht schnell heraus, dass dieses urteil gerade nicht mit einem gleichheitsbegriff operiert, der für frauen wie männer ein gleicher ist. das hat – und wie ich finde, sehr zutreffend – Sappi im posting zur „erkennbar verfänglichen Situation“ herausgearbeitet.
    anders wäre es nur, wenn auch ein mann, der nach miteinander etwas trinken etc mit einem anderen mann mit nachhause geht, ebenfalls im rahmen seines allgemeinen lebensrisikos damit rechnen muß, dass geschlechtsverkehr (wie auch immer, genitaler kontakt vielleicht?) erwartet und bei ablehnung desselben diese erwartung mit gewalt durchgesetzt wird. verschärft anders wäre es wiederum dann, wenn dies nur in einem sog. homosexuellen milieu so wäre, in einem sog. heterosexuellen=normalen aber ein mann sich dann nicht das ignorieren seines allgemeinen lebensrisikos anspruchsmindernd zurechnen lassen müßte.
    das, denke ich, wären die fragen, die ich mit den richters dieses OLG-senats diskutieren würde – streng juristisch versteht sich.

  36. Gestern habe ich unter dem ersten Eindruck dieser Diskussion einen Kommentar geschrieben, der – vollkommen zurecht und glücklicherweise – der Zensur zum Opfer gefallen ist. Mit ein wenig Abstand ist mir klar geworden, was mich aggraviert hat und warum der gestrige Kommentar meine Meinung eigentlich gar nicht widerspiegelt.

    Zunächst war ich erbost darüber, dass in der Sachverhaltsbeschreibung weggelassen wurde, dass die 26 Jährige Aushilfskellnerin mit dem Barbetreiber ein Trinkspiel gespielt hat, bei dem sie sich freiwillig eines Teils ihrer Kleidung entledigt hat. Das halte ich immer noch für ein unglaublich leichtfertiges Verhalten.

    Aber ihr habt vollkommen recht: Wenn auch eine Frau – oder ein Mann – damit rechnen muss, dass ein solches Verhalten sexuelle Anziehung signalisiert, so muss nicht damit gerechnet werden, dass nach der Korrektur dieses Eindruckes eine gewalttätige Durchsetzung dieses Eindruckes folgt. In der Hinsicht bin ich absolut überzeugt.

    Die Krux liegt meines Erachtens beim Schmerzensgeld (der Begriff ist übrigens juristisch nach Änderung von § 847 BGB a.F. nicht mehr existent). Es handelt sich beim Schmerzensgeld um die Ausgleichung immaterieller Schäden, also auch um Schadensersatz. Und ein solcher sollte niemals aufgrund von Mitverantwortung gekürzt werden können, wenn die Anspruchsgrundlage § 823 II BGB i.V.m einem Gewaltdelikt ist. Bei einem Diebstahl – okay. Ich muss damit rechnen, wenn ich mein Auto deutlich sichtbar offen lasse, dass mein Radio weg ist. Aber die kriminelle Energie dahinter, dieses bloße materielle Begehren dem jemand nachgegeben hat, ist viel leichter vorauszusehen als eine Gewalttat, deren extremste Form abgesehen von Verstümmelung oder Tod – für einige Opfer wohl darüber hinaus – die Vergewaltigung ist.

    In meinen Augen wäre also die sauberste Lösung, ein Mitverschulden des Opfers einer Gewalttat immer unberücksichtigt zu lassen, so lange das Opfer die Gewalttat nicht gezielt – also mit dolus directus 1. Grades – provoziert hat. Wen diese Theorie interessiert kann analog gerne die Problematik der Notwehrprovokation durchlesen.

    Denn bei allem juristischen Hickhack wird eine Sache unterschätzt: wie ich aus staatsanwaltschaftlicher Sicht weiß machen selbst Opfer, die überhaupt keine Anreize gesetzt haben, sich Vorwürfe. In einem Fall wie dem Vorliegenden sind die Selbstvorwürfe des Opfers kaum auszudenken. Da muss die Gesellschaft sagen: Was Du getan hast war zwar leichtsinnig – aber ein Gericht, dass wegen Mitverantwortung das Schmerzensgeld senkt, ist wohl eine zweite Vergewaltigung…

  37. ach – dank an Legal Beagle! – das also war des „Pudels Kern“. ein trinkspiel ging voraus, bei dem die mitspielerin sich ‚freiwillig‘ eines teils ihrer kleidung entledigte. und dann gingen die vorstellungen darüber, wie und wann das spiel zuende sei, sehr offensichtlich auseinander.

    das muss den richters des OLG-senats aber schwer im magen gelegen haben! womit wir wieder beim gleichheitsbegriff wären – nun also etwas näher eingegrenzt auf die frage, wer die spielregeln bestimmt und womöglich auch mal ‚ganz spontan‘ und unabgesprochen ändern darf.

    gibt es eigentlich einen direkten link auf das urteil? könnte den vielleicht mal wer setzen? (ich bin zu müde zum selber suchen – oder habe ich ihn irgendwo übersehen?)

  38. Am schönsten ist der Punkt mit dem KI, so klingt das nunmal, wenn in der Rechtssprechung der unschönen Möglichkeit einer der Tat folgenden Schwangerschaft Rechnung getragen wird.

    Die Möglichkeit eine solche das Schmerzensgeld erhöhen zu lassen, soll doch bitte auch gegeben sein.

    Grüße Netiquette

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