Weltfremde Richter und Mannheimer Lösungen

Alleinerziehende müssen künftig Vollzeit arbeiten, wenn das Kind drei Jahre alt ist, so der Bundesgerichtshof. Nele Tabler bloggt auf karnele.de und findet das Urteil weltfremd:

Toni und Chris sind zwei nette Menschen. Sie lernen sich kennen, sie verlieben sich ineinander, sie lieben sich, sie ziehen zusammen. Klein-Toni wird geboren und drei Jahre später kommt Klein-Chris zur Welt. Fast wie im Bilderbuch, eine glückliche Familie mit zwei Kindern. Doch eines Tages läuft es nicht mehr so gut in der Beziehung, es gibt häufig Streit und gerade als Klein-Toni eingeschult wird und Klein-Chris in den Kindergarten kommt, trennt sich das Paar.

Chris zieht aus und die Kinder bleiben bei Toni. Oder Toni zieht aus und die Kinder bleiben bei Chris. Ich habe bewusst das Geschlecht der beiden offen gelassen. Denn für den folgenden Ablauf ist es vollkommen egal, ob es sich um Anton und Christiane oder Antonia und Christian oder Anton und Christian oder Christiane und Antonia handelt. Wichtig ist nur: In der Regel geht bei einer Trennung eine Person und die andere bleibt bei den Kindern. Der Einfachheit halber entscheide ich mich jetzt für: Toni bleibt, Chris geht.

8 ½ – 9 Stunden am Tag verbringt Toni am Arbeitsplatz, ganz genau wie Chris. Es gibt es Menschen, die erreichen ihre Firma in fünf Minuten zu Fuß. Doch laut den Arbeitsagenturen und entsprechenden Gerichtsurteilen sind durchaus auch An­fahrts­wege von bis zwei Stunden zumutbar. So dramatisch muss es ja nun nicht sein, die beiden brauchen für den Hin- und Rückweg jeweils eine halbe Stunde.

Spätestens nach zehn Stunden hat Chris also Feierabend. Toni erst nach elf, schließlich muss morgens Klein-Chris in die Kita gebracht und Klein-Toni bei der Schule abgesetzt werden. Und das geht nicht ganz so schnell, wie unbedarfte Kinderlose sich das häufig vorstellen. Da ist nichts mit Autotür auf, Kind raus, Autotür zu und weg. Ich habe das einmal mit meinem Sohn gemacht – allerdings war an diesem Tag der Kindergarten geschlossen. Glücklicherweise hat die Bildzeitung davon nie Wind bekommen, sonst hätte man mich sicher als Rabenmutter der Nation gebrandmarkt. Und nicht zu vergessen: abends sollte man die Kinder auch tunlichst wieder einsammeln.

Während Chris gemütlich vor dem Fernseher hockt oder sich mit Freunden in der Kneipe trifft, verbringt Toni »Qualitätszeit« mit dem Nachwuchs. Kocht was zu essen, schmeißt die Wäsche in Waschmaschine, liest eine Gutenacht-Geschichte vor. Organisiert Arzttermine und ärgert sich über den Religionslehrer, der Klein-Toni mit einer schlechten Note gedroht hat, weil das Heft auch nach zwei Tagen noch nicht mit einem lila Umschlag verhüllt ist.

Die Richter des Bundesgerichtshofs halten das für eine gerechte Auf­gaben­ver­teilung. Schließlich zahlt Chris ja Unterhalt für die Kinder, dann kann Toni ruhig auch was tun, scheinen sie zu denken. Heutzutage ist die Kinderbetreuung doch gar kein Problem mehr. Ab 2013 besteht sogar ein Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz. Schluss mit nur halbtags arbeiten und danach stundenlang faul auf der Couch rumliegen. Von der »Mannheimer Lösung« für diesen Rechtsanspruch scheinen die Herren beim BGH noch nichts gehört zu haben: Um Krippenplätze anbieten zu können, wurden einfach die Hortplätze gestrichen. Im neuen Schuljahr stehen in der Quadratestadt geschätzte 500 – 1000 Kinder nach Schulschluss auf der Straße.

Manchmal da überkommt es mich und ich sehne mich nach einem Baby. So einem kleinen Wesen, das ich herzen und knuddeln kann. Vor Kurzem erst ist Gianna Nannini Mutter geworden, obwohl sie sogar noch ein paar Monate älter ist als ich. Gelegentlich ein verführerischer Gedanke, dennoch wäre das aus vielen Gründen keine Option für mich. Also gerate ich in diesen sentimentalen Momenten in Versuchung, zum Telefonhörer zu greifen und meinen Kindern unmissverständlich nahe zu legen, endlich ihre Kinderplanung in Angriff zu nehmen. Schließlich hat mich neulich erst ein Dreijähriger als »alte Oma« tituliert. Und ganz bestimmt würde ich sofort damit anfangen, Söckchen und Mützchen zu stricken.

Doch mit klarem Kopf und bei einer realistischen Sicht auf die Zustände kann ich ihnen eigentlich nur empfehlen: Solange derart weltfremde Urteile gefällt werden und Stadtverwaltungen zu solchen Tricks greifen, lasst das mit dem Kinderkriegen besser sein!

(Dieser Text erschien ursprünglich auf karnele.de, darauf aufbauend hat Antje Schrupp vorgeschlagen, Kindererziehung künftig über Steuern zu finanzieren.)

13 Kommentare zu „Weltfremde Richter und Mannheimer Lösungen

  1. meines wissens nach geht es bei dem urteil darum, dass ein mann den unterhalt für das kind zahlt + 400 € für die frau. er will für die frau nicht mehr zahlen, da das kind in 3. klasse ist – nicht 3 jahre alt.
    viele frauen bekommen erst gar keinen unterhalt für sich (wichtig – es geht nicht um den unterhalt für das kind). bzw. haben kein anrecht darauf, weil sie entweder mit dem vater gar nicht verheiratet, zu kurz verheiratet oder der vater nicht genug verdient um der frau noch 400 € zu zahlen.
    viele verheiratete frauen gehen schon längst vollzeit arbeiten, wenn das kind in der 3. klasse ist.
    versteht mich richtig: ich sehe das ganze konstrukt vater-mutter-kind als fatal an, das funktioniert hinten und vorne nicht. auch die alleinige finanzielle verantwortung eines alleinstehenden elternteils ist ungut – kommt aber von dem vater-mutter-kind konstrukt, eben für den fall dass es nicht funktioniert.
    diesen speziellen fall sehe ich als priviligierten-problem, da sowieso sehr wenige alleinstehende elternteile 400 € vom anderen elternteil für sich bekommen (können).

  2. Ich sehe das ähnlich wie Inge. Ich habe mir in meinem Blog (http://wp.me/p1upoZ-5q) die Entscheidung näher angeschaut und finde die Schlussfolgerung einer Vollzeiterwerbspflicht ab dem dritten Lebensjahr des Kindes, wie das durch die Presse ging, einfach falsch. Das kann man aus der Entscheidung schlicht nicht herauslesen.
    Im Übrigen spielt für den Anspruch des Kindes auf Unterhalt die Erwerbstätigkeit des überwiegend betreuenden Elternteiles keine Rolle – wenn der Vater denn unterhaltsrechtlich gesehen überhaupt leistungsfähig ist. Sehr häufig erhalten Alleinerziehende ja nicht mal den Mindestunterhalt für das Kind und die Frage nach Betreuungsunterhalt für sich selbst ist dann doch wirklich eher ein Luxusproblem.

  3. schön wäre doch, wenn chris eine woche die kinderbetreuung übernähme die andere woche toni und beide vollzeit in jobs arbeiten in denen sie gleich viel geld verdienen und sich selbst verwirklichen könnten..vielleicht hatten die richter_innen dieses bild einer gerechten welt im kopf, nun ist die frage bastelt man sich mit dem recht seine welt wie man sie gerne hätte oder schaut man auch mal in die statistik..

  4. „Allerdings müsse der unterhaltsberechtigte Elternteil entsprechende Gründe vortragen, die einer Vollerwerbstätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen.“ – heißt es in Deinem Link Neele und ich sehe nicht, was daran falsch sein soll…

    Wer zwei Stunden Arbeitsweg hat, wird von keinem Richter zur Vollzeit gezwungen. Und ob sich was Näheres finden läßt, prüft sicher jeder (Klein)Kindverantwortliche soundso.

    Es geht hier um den Einkommensausfall, den Toni durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder hat. Wenn Toni aber in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und es keine Notwendigkeit für einen Teilzeitjob oder gänzliches Fernbleiben von der Arbeitswelt gibt, muss Chris doch nicht per se Unterhalt auf Jahr(zehnt)e zahlen, „nur“ weil es gemeinsame Kinder gibt und das ohne Angabe von Gründen, warum er/sie nicht arbeitet.

    Der Unterhalt ist kein „Schmerzensgeld“. Wenn es Probleme dabei gibt, dass Chris sich ordentlich beteiligt und Toni entlastet, kann das nicht hierrüber geklärt werden.

    Mein Mann und ich sind Vollzeitarbeiter mit zwei Kleinkindern, mir ist das Thema durch seine Geschäftsreisen und Schulungen (einmal waren es zwei Monate am Stück, die er nur am Wochenende da war, die Kinder waren 1 1/2 und 3) nicht fremd. Natürlich ist es richtig schwer, vor allem, wenn keine Hilfe durch Freunde und Familie greifbar ist, keine Frage, aber wie gesagt: Die Unterhaltsfrage für den hauptsächlich Betreuenden soll nicht die Probleme aufwiegen, die die Expartner bei der Verteilung der Rechte und Pflichten miteinander haben.

    Ich empfinde das Urteil nicht als weltfremd, ganz im Gegenteil.

  5. Die BGH-Entscheidung kommt nicht überraschend; es ist die regelmäßige Rechtsprechung des BGH.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=55855&pos=2&anz=3

    Auch gehen vorangegangene Entscheidungen des BGH hierzu noch weiter: Vor einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist nämlich auch zu prüfen, ob nicht der bisher betreuungsunterhaltspflichtige Elternteil die Betreuung des Kindes übernehmen könne.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=53655&pos=4&anz=5

    Warum die Presse erst jetzt auf die m.E. zwingenden Folgen der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 (Zweitausendacht) aufmerksam wird, kann ich nicht nachvollziehen. Erste Wahl zu juristischen Dingen ist sie ohnehin noch nie gewesen, sei es die Aktualität oder die richtige Wiedergabe von Entscheidungen.

    Das Beispiel des Artikels geht für Kritik an der BGH-Entscheidung ins Leere. Toni und Chris müssen vor allem miteinander verheiratet (gewesen) sein, damit diese für sie Relevanz hätte.

    Eine Änderung durch die Unterhaltsrechtsreform, die sich in der Instanzen- und jetzt BGH-Rechtsprechung niederschlägt, gibt es bloß für Eltern, die miteinander verheiratet sind bzw. waren. Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, hat sich 2008 nichts geändert.

    Der betreuende Elternteil von nicht miteinander verheirateten Eltern konnte noch nie grundsätzlich Betreuungsunterhalt über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus verlangen. Vor 1998 konnte er gar keinen Betreuungsunterhalt darüber hinaus verlangen und seither war er stets beweislastpflichtig, darüber hinaus Betreuungsunterhalt zu bedürfen, und es wurden hieran stets strenge Anforderungen gestellt.

    Mit dem alten Unterhaltsrecht und dem daraus abgeleiteten, inzwischen obsoleten Altersphasenmodell waren lediglich die betreuenden Elternteile bevorzugt, die mit dem anderen Elternteil verheiratet sind/waren. Ihnen oblag in den Altersphasen bis zum 8./15. Lebensjahr des jüngsten Kindes nicht die Beweislast dafür, keine Halbtags-/Volltagsbeschäftigung zu finden.

    Die Unterhaltsrechtsreform hat lediglich die Bevorzugung von betreuenden Elternteilen, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet waren/sind, beendet. Die Unterscheidung zwischen miteinander verheirateten und nicht verheirateten Eltern beim Betreuungsunterhalt war, vor allem aus Sicht des Kindesinteresses, ohnehin nicht nachvollziehbar. Und sie wurde schon vor Jahren vom Bundesverfassungsgericht gerügt.
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070228_1bvl000904.html

    PS: Die ganze Problematik wäre erheblich entschärft, wenn Toni und Chris sich die Betreuung teilten, z.B. eine Woche Toni, die andere Woche Chris. Und vor allem ihre Kinder hätten auch etwas davon, mit beiden Eltern regelmäßig Kontakt zu haben.

  6. In der Regel ist es allerdings so, dass ein Partner dafür weniger arbeitet (in der Regel die Frau..400 Euro Jobs/Teilzeit) und der andere mehr und sich das so wieder ausgleicht.

  7. @weatherwax und andere, die vorschlagen, wochenweise zu teilen:

    Nachdem getrennte Paare normalerweise eben nicht zusammenwohnen, stellt das aber neue Probleme:

    – Man brauche 1-2 Kinderzimmer in jeder Wohnung; Verständlicherweise teurer als Wohnungen für 1 Person.
    – Schule / Kiga / Hort muß von zwei Wohnungen her erreichbar sein. Und gehen wir doch mal davon aus, daß es auch Eltern gibt, die die Kinder nicht im PrivatPKW rumfahren, sondern vll sogar ÖPNV nutzen müssen/ wollen oder das ältere Kind soll alleine zur Schule fahren.
    – Man braucht also zwei in ÖPNV eingebundene gute Wohnlagen, die dann vermutlich nicht allzu weit voneinander entfernt sein dürfen….
    – Arbeitszeiten der beiden Personen müssen ergo im Prinzip aufeinander (und auch miteinander) abgestimmt werden.

    Und das mit jemandem, von dem man sich getrennt hat. Vermutlich mit Gründen. Puh.

  8. – Auch bei einer Besuchslösung statt Wechselmodell benötigen beide Elternteile eine angemessene kindgeeignete Unterkunft. Denn an Besuchswochenenden oder bei der Ferienzeit beim anderen Elternteil braucht ein Kind Platz zum Schlafen, für Wechselkleidung und Spielsachen, eine Ecke zum Lesen und Lernen etc. pp. und kann nicht irgendwo bleiben.

    – In Großstädten gibt es typischerweise ein gut ausgebautes ÖPNV-Netz, in ländlichen Gegenden sind die ÖPNV-Netze oft ohnehin nicht geeignet, um auf einen PKW verzichten zu können, um zur Kita/Schule/Arbeit/etc. zu gelangen; oft bieten Schule auch einen Schulbus an, an dessen Strecke beide Eltern wohnen können.
    Ich wäre an einer konkreten Schilderung interessiert, bei dem Eltern, die zuvor zusammengelebt hatten, nach ihrer Trennung mit einem geplanten Wechselmodell die getrennte Wohnsituation nicht dafür geeignet gestalten können.
    Die gemeinsam erreichbare Kita/Schule und der Weg zum Arbeitsplatz ist ja nur dann ein Problem, wenn beide Eltern weit auseinander leben. Für ein Elternteil wäre das dann auch die Loslösung von seinem bisherigen räumlichen Umfeld. Und es wäre dann auch die absichtliche Abkehr zumindest eines Elternteils vom Wechselmodell.
    Diese Entscheidung beträfe dann aber genauso eine Besuchslösung, bei der sich für den umgangsberechtigten Elternteil der Umgang dann durch Fahrkosten erheblich verteuerte und ihn zeitlich weit mehr in Anspruch nimmt, er den betreuenden Elternteil dadurch noch weniger durch Umgangswahrnehmung entlasteten und auch weniger Barunterhalt aufbringen kann.

    – Es werden immer längere Fahrtwege zum Arbeitsplatz hingenommen, eine Stunde und länger ist keine Seltenheit. Der Weg zur Kita/Schule ist da oft nur ein Teilaspekt des täglichen Fahrtweges. Und durch ein Wechselmodell wäre jeweils ein Elternteil dann auch die Hälfte der Zeit vom Kita-/Schulweg entlastet, anstatt stets und ständig damit belasten.

    – Warum Arbeitszeiten abzustimmen seien ist kaum nachvollziehbar. Welche Konstellation an Arbeitszeiten machte denn z.B. ein wöchentliches Wechselmodell unmöglich? Alleinerziehende Schichtarbeiter oder Selbständige können ihre Kinder ja auch allein betreuen.

    Es ist klar, das Wechselmodell setzt den Willen beider Elternteile voraus und klappt nicht ohne Kompromisse. Und manchem späterhin alleinerziehenden oder barunterhaltspflichtigen Elternteil ist daran nicht gelegen, dann bildet sich natürlich schnell ein Berg von Scheinproblemen, die gegen das Wechselmodell sprechen sollen. Daraus resultiert dann aber oft eine finanzielle und zeitliche Überforderung beider Elternteile.

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