Wie sich Vergewaltigungsverharmlosung in den Gerichten wiederfindet

Vor kurzem hielt Dr. Ulrike Lembke, die in Hamburg eine Professur für Öffentliches Recht und Legal Gender Studies inne hat, einen Vortrag über Geschlechter­stereo­type, Sexualitätsmythen und opferbeschuldigendes Alltagswissen bei der Straf­ver­fol­gung von Sexualdelikten.

Lembke stellte hierzu neueste Studien vor, die zu dem Schluss kommen, dass lediglich fünf Prozent aller sexualisierten Gewalt (gegen Erwachsene) zur Anzeige gebracht werden, was einer jährlichen Zahl von etwa 7000 bis 8000 Anzeigen entspricht. Von diesen Anzeigen schaffen es etwa 1000 vor die Gerichte, von denen in der Regel etwa 13 Prozent mit einem Schuldspruch für den_die Täter_in enden. Die Strafe von ein bis zwei Jahren Haft wird in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Diese Zahlen bedeuten letztendlich, dass 99 von 100 Fällen sexuali­sierter Gewalt in Deutschland strafrechtlich ungesühnt bleiben. Die Zahl der Falsch­anzeigen, so zeigen Studien aus den Jahren 1985 bis 2009, liegt konstant bei etwa zwei bis acht Prozent.

Lembke, die vielfach solchen Prozessen beisitzt und die Europäische Kommission in der strafrechtlichen Verfolgung von Sexualdelikten berät, konstatiert weiter, dass die Gerichte große Probleme damit haben, Empathie für das Opfer aufzubringen. Oft finden Abgrenzungsbemühungen statt, die umso stärker ausfallen, je mehr Frauen als Prozessbeteiligte tätig sind.

Im weiteren Vorlauf des Vortrags zeigt Lembke strukturelle Bedingungen und Diskurse auf, die die Lage der Opfer erschweren und eine Kultur der Ver­ge­wal­ti­gungs­ver­harm­losung auch in der Strafverfolgung festschreiben. Besonders in­te­res­sant an Lembkes Ausführungen sind ihre Analysen des rechtlichen Vor­gehens bei Sexualdelikten. Hier zeigt sich einmal mehr, dass die Recht­sprechung weit davon entfernt ist, objektiv Urteile zu fällen.

Den 90-minütigen Vortrag gibt es hier zum Download. Trigger-Warnung: Lembke benutzt an einem Punkt ihrer Ausführungen rassistische Begriffe.

19 Kommentare zu „Wie sich Vergewaltigungsverharmlosung in den Gerichten wiederfindet

  1. das klingt schon nach einer erschreckend geringen erfolgsquote. vorallem vor dem eigentlichen prozess, geht ja schon der größte teil „verloren“.

    die überschrift halte ich jedoch ein wenig reißerisch. sexualisierte gewalt ist ja nicht gleich vergewaltigung.

    ich werde mir den vortrag mal zu gemüte führen und dann nochmal schreiben. danke jedenfalls für die empfehlung,

  2. Die Zahlen sind wirklich ein Armutszeugnis für die Opfer von Sexuellen Übergriffen.
    Da sollte sich einiges ändern und zwar schnell. Schließlich leben wir im 21. Jahrhundert und nicht mehr im 20., in dem es eheliche Vergewaltigung noch nicht gab.

  3. Ich finde die Überschrift ist keineswegs reißerisch, sondern entspricht genau den Tatsachen. Laut der BKA-Statistik endeten 2006 von den 8118 zur Anzeige gebrachten Vergewaltigungsdelikten (…und die Dunkelziffer liegt ja vermutlich um einiges höher, auch wenn ich dazu gerade keine Zahlen parat habe – sonst jemand vielleicht :)?) ganze 13 Prozent in einer Verurteilung. D.h. also, dass 7063 potentielle Vergewaltiger keinerlei juristische Konsequenzen fürchten mussten. Und wenn man nun, äußert großzügig, 8% angeblich falsche Beschuldigungen hineinrechnet, sind es fast noch 6500 Vergewaltiger, die keinerlei Probleme mit der Justiz für ihr Verbrechen bekamen. Wenn das keine Vergewaltigungsverharmlosung von Gerichten ist, was denn bitte dann?

  4. Interessanter Vortrag.

    Für Betroffene selbst allerdings nichts Neues im Umgang mit Medizin (Gutachter) und Justiz. In unserer Kultur wird sogar einer Lesbe bewiesen, dass sie die Vergewaltigung wollte, weil es eigentlich einvernehmlicher Sex war, weil sie gar nicht lesbisch sein kann. Oder behinderte Frauen wollen das doch, dann ist es auch keine Vergewaltigung, weil sie noch keinen Mann hatten. Oder bei einer widerstandsunfähigen Patientin, die sich wegen eines Schlaganfalls nicht artikulieren konnte. Oder das Opfer war nicht hübsch, dann mindert das schnell die Empathie Und … und … und …

    Da sich aber eben Vergewaltigung immer nur auf solche Fälle wie Kachelmann oder Straß-Kahn bezieht, erfährt niemand von anderen ungesühnten Taten.

    Wie gesagt, frau stirbt nicht dran und traumatisierend ist es angeblich auch nicht – es ist eben nur schlimm, so als würde eine Vase runterfallen. :(

    Es ist seltsam, mit wievieler sexueller Gewalt eine leben kann, ohne kaputt zu gehen. Und wieviele Menschen sexuelle Gewalt verharmlosen.
    Täterkultur.

  5. @allcamie aus der alleinigen statistik der verurteilungen kann ich meinesachtens keine verharmlosung in gerichten herauslesen. sehr wohl kann man aber ein gesellschaftliches problem erkennen.
    die probleme im gericht sind wohl andere.

    13% erurteilung macht vielleicht sogar „sinn“, da es bei sexuelle nstraftaten ja oft keine zeugen existieren, wie bei kachelmann aussage gegen aussage steht. eine rechtssprechung nach dem motto „im zweifel gegen den angeklagten“ kann ich nichts abgewinnen.

    klar gibt es probleme auch in gerichten,jedoch sehe ich sie eher als hand des gesetzes,der gesellschaft. und ja,dort sehe ich eine verharmlosung.

    dort wo ich arbeite,werden zb grundsätzlich keine anzeigen bei verdacht auf vergewaltigung der kinder gestellt,da es sowieso nichts bringt.

    aber wirkliche&sofort anwendbare lösungen für das problem sehe ich auch nicht. nivh für mich nicht, aus der feminismus-richtung nicht und von der justiz ebenso nichts. bleibt also alles beim alten. hmpf.

  6. Sehr schöner Vortrag. Fasst alle Kernpunkte gut zusammen.

    @boxi:

    Deine Einwendungen werden wirklich alle im Vortrag besprochen. Wenn du das Problem auf die angebliche Forderung nach „Im Zweifel gegen den Angeklagten!“ runterbrechen möchtest (ein typischer Strohmann in dieser Diskussion), machst du dir das wirklich zu einfach. Der Knackpunkt ist doch, Was sind das für Zweifel? und Wie wird mit ihnen im Prozess umgegangen? was meines Erachtens im Vortrag wunderbar erläutert und analysiert wird.

  7. @nadine… das hab ich nun auch gemacht. welches urteil von mir meinst du? mein urteil über die überschrift?

  8. @sabrina.. naja, nicht ganz, was aber daran liegt, dass sich der vortrag nur mit erwachsenen befasst. meine erfahrungen kommen eher aus dem kinder/jugendbereich, vielleicht hab ich deshalb falsches diesbezüglich übertragen.
    ich wollte es nicht auf diese eine forderung runterbrechen.
    die von frau lembke angebrachten „fehler“ im gericht, kommen ja nicht aus der „heiteren luft“ und lassen sich teilweise auch anders erklären, als einem falschen weltbild. das ändert aber nichts der tatsache, dass dieses system den täter deutlich besser stellt, als das opfer.

    ich sehe aber wie gesagt noch immer eher das problem in der gesellschaft, als im gericht.

  9. @boxi

    Dr. Lembke spricht nicht von einem falschen Weltbild, sondern von strukturell verankertem Sexismus und Frauenfeindlichkeit. Gerichte bestehen auch aus Mitgliedern der Gesellschaft, Verfahrens- und Prozessordnungen werden von ihnen gemacht. Das zu trennen macht also wenig Sinn. Lembke führt aus, warum Rechtssprechung und Gesetzeslage genauso kritisiert und verbessert werden müssen.

    Die Ablehnung dessen ohne Argumente wird hier nicht geduldet. Außerdem: um sexuellen Missbrauch geht es bei ihrem Vortrag nicht. Wenn du das diskutieren willst, ist das hier leider der falsche Ort.

  10. @boxi:

    Frau Lembke hat direkt zum Anfang klar gemacht, dass es eben _nicht_ um Kinder geht, weil das ein Inserates und sicherlich noch schwierigeres Thema ist. ;)

    Und wie Nadine schon gesagt hat: Gerichte existieren nicht in einem luftleeren Raum. Man kann Gerichte nicht fein säuberlich von der Gesellschaft trennen, weil sie ein Teil der Gesellschaft sind. Und es wird im Vortrag meines Erachtens auch deutlich erklärt warum das so ist. U.A. eben, weil es zu wenig Forschung/Weiterbildung/Schulungen/Richtlinien/etc. in dem Bereich gibt, so dass die Beteiligten (eben auch Richter und Anwälte) auf ihre Alltagserfahrung zurückgreifen (müssen) und die ist in der Regel mit altbackenen Weisheiten und Stereotypen durchsetzt.

  11. Gibt es eine Quelle für die dort vorgestellten Studien? In dem Vortrag (Hörversion) wird nur gesagt „aktuelle Studien zeigen“. Welche Studien sind das genau?

    Danke

  12. Statistik kann auch oft von den substantiellen Problematiken ablenken. Bei der Frage, wie sich das Justizsystem und die allgemeine Arbeit der Strafverfolgungsbehörden ändern muss, um Betroffenen von sexualisierter Gewalt zu helfen kann eine solche Betrachtung sogar einen Bärendienst darstellen und den Fokus auf die falschen Themen lenken. Sexismus, insbesondere Frauenfeindlichkeit sind tief in unsere öffentlichen Strukturen verankert, es sind aber diese selben Strukturen die seit einiger Zeit (und aufgrund unglaublich hartem Kampf) auch Elemente in sich tragen um die Emanzipation des Individuums zu ermöglichen. Es ist daher wichtig bei der Analyse genau zu sein um nicht die Strukturen im gesamten sondern deren negative Teile anzugreifen. Dazu will ich zwei Beispiele machen:

    i) Die Titelaussage und der Bezug auf die Verurteilungsquote lenken vom Problem der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vermutungen über Falschanzeigen ab indem die Hauptlast auf die Gerichte gewältzt wird.

    ii) Das Schlagwort Verurteilungsquote von 1% verhindert eine auf die Bedürfnisse der Betroffenen ausgerichtete Diskussion, birgt die Gefahr einer Bagatellisierung von Betroffenen und kann zu einer Bumerangpolitik der Repressionsverschärfung führen.

    Diese Betrachtungen führen mich zu anderen Schlussfolgerungen aus den von Dr. Lembke gezeigten Fakten, insbesondere das nicht das Haupt-Problem ist, dass Urteile nicht objektiv gefällt werden, sondern dass die Bedingungen von Polizeiarbeit und die Ermittlungsverfahren weit bevor es überhaupt zur Urteilsfindung kommt das grösste Defizit darstellen (iii).

    Das soll aber in keinem Fall eine Kritik an den grundsätzlichen Feststellungen von Dr. Lembke sein, dass Geschlechterstereotypen (Wie sie sie zum Beispiel an den Filmbeispielen aufzeigt) einen erheblichen und erheblich negativen Einfluss auf das Justizsystem, auf die Gesetzgebung und auf die Strafverfolgung haben (und damit schlussendlich eine konkrete Diskriminierung der Betroffenen bedeutet). Es geht mir viel mehr darum zur Diskussion zu stellen, ob Verurteilungsquote oder die Verfahrenseinstellungspraxis die zentralen Problempunkte sind oder nicht andere Fragen in den Vordergrund sollten.

    i) Die Titelaussage suggeriert (in Verbindung mit den ersten zwei Absätzen), dass in deutschen Gerichtssälen Angeklagte Vergewaltiger (und die wenigen Vergewaltigerinnen) meistens straffrei ausgehen, weil die Gerichte Vergewaltigung verharmlosen.
    Dies wird leider auch noch durch einen materiellen Fehler im Text unterstützt, wo steht, dass von den 8000 Anzeigen nur etwa 1000 vor Gericht landen und davon nur 13% in Verurteilungen enden:
    Hier wurde aber Dr. Lembke falsch zitiert (ab 3:15 bis 3:35): Paraphrasiert sagt sie da: Von ca. 8000 Anzeigen werden ca. 80% ausermittelt (mindestens eine der Tat verdächtige Person wurde gefunden) aber nur 1200-1500 kommen zur Anklage, landen also vor Gericht. Von diesen 1200-1500 Gerichtsfällen resultieren 1000 – 1100 Fälle in einer Verurteilung. (Ende Paraphrasierung)
    In 70% bis 80% aller Gerichtsfälle in Sachen Vergewaltigung wird die angeklagte Person also verurteilt, das ist in einem ähnlichen Rahmen wie die Strafverfahren in anderen Delikten.
    (Siehe auch hier: http://www.cwasu.org/filedown.asp?file=Germany_German(1).pdf)

    Dr. Lembke zeigt in ihrem weiteren Vortrag jedoch in vielen Einzelfällen, dass Gerichte in ihrem Umgang mit Betroffenen, in ihrer Beweisführung und in ihren Urteilen das Verbrechen der Vergewaltigung verharmlosen und auch die Betroffenen zusätzlich (und unnötig) verletzen und traumatisieren und das ist mit Sicherheit ein grosses Problem, aber diese Verhamlosung führt nicht dazu, dass die Mehrheit der Angeklagten straffrei ausgehen. Die ganzen Ausführungen betreffend der Verurteilungsquote von 13%, mit Einbezug der Dunkelziffer von 1% haben daher nur mittelbar mit den Gerichtsfällen zu tun (Lembke verweist auf den Zusammenhang zwischen Gerichtsurteilen und der Neigung von Staatsanwaltschaften überhaupt Anklage zu erheben). Es ist nicht die Verhamlosung von Vergewaltigung, die zu tiefen Verurteilungsquoten führt, sondern es sind die Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaften!

    Das macht aber natürlich die Beobachtung von Dr. Lembke nicht unwichtiger: Auch wenn die Gerichte in der Mehrheit der Fälle verurteilen, so sind doch die Verfahren an sich oft untragbar. Schlecht geführt, eine weitere Erniedrigung der Angegriffenen und immer noch in immerhin einem Viertel der Fälle ohne Konsequenzen.

    Es sind also aber nicht die Gerichte, die dafür sorgen, dass ein Grossteil der ausdrücklich Beschuldigten (87%) straffrei ausgehen. Im Gegenteil, sie verurteilen 7 von 10 angeklagten Personen. Der Fokus muss auf den Staatsanwaltschaften liegen, die von Anfang an 80% aller Fälle überhaupt nicht erst zur Anklage bringen, weil sie das Verfahren einstellen. Warum tuen die das? Unter anderem, weil die Staatsanwaltschaften (oft auf Aussage der Ermittlungsbeamten hin) in einem sehr hohen Mass von Falschanzeigen ausgehen.

    Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, wie gross der faktische Anteil von Falschanzeigen ist, sondern es geht um den Eindruck der Staatsanwaltschaften wie gross dieser Anteil ist. Diese Grundannahme muss viel stärker in den Fokus genommen werden, um zu verstehen, warum sowenig Anzeigen zur Anklage führen: Ein Verweis auf die Kelly-Studie genügt da bei weitem nicht, insbesondere da die Kelly-Studie ihre 3% auf die behördlich festgestellten Falschanzeigen stützt, also auf jene wo offiziell durch die AmtsträgerInnen festgestellt wurde, dass die Anzeige betrügerisch gestellt wurde. Es ist jedoch anzunehmen, dass in vielen Fällen, wo AmtsträgerInnen vermuten, dass eine Falschanzeige vorliegt, sie auf die Feststellung verzichten, insbesondere da dies eine Anklage gegenüber der Anzeigenden Person zur Folge hätte, welche in vielen Fällen in bereits schwierigen Lebenssituationen stehen.

    Das Beispiel Bayern ist hier sehr deutlich. Neben der im internationalen Vergleich ausserordentlich hohen Quote der polizeilichen Anzeigen betreffend des Tatbestand der Falschanzeige – in 7,4% aller der Polizei angezeigten Fälle von Vergewaltigungen hat im Laufe des Verfahrens die Polizei die Anzeigende Person umgekehrt angezeigt – wurden in über einem Drittel aller angezeigten Fälle durch die ErmittlungsbeamtInnen eine Falschanzeige vermutet und zwar nicht nur als Einschätzung der Gesamtlage sondern unter Aufzählung von Ermittlungsergebnissen. Hauptfaktor für die Vermutung der Falschanzeige waren Vortat-Verhalten, Nachtat-Verhalten und Einnahme von psychotrope Substanzen, Entlastungsaussagen zugunsten der Verdächtigten. Frau Dr. Lembke hat Recht, wenn sie sagt (ca. 20:00) das Befragungen von BeamtInnen ergeben haben, dass diese ungefähr ein Drittel Falschanzeigen (aus dem Bauch heraus) „glauben“ (Die Angaben in Bayern schwankten zwischen 3% und 80%), es muss aber dazu gesagt werden, dass die selben BeamtInnen ungefähr in einem Drittel ihrer eigenen Ermittlungen am Ende zum Schluss kommen, dass es sich um eine Falschanzeige handelt (in beiden Fällen ist keiner oder nur ein geringer Unterschied auf Grund des Geschlechts der BeamtInnen festzustellen).

    Es handelt sich dabei also nicht einfach um Vermutungen aus dem Bauch heraus, die behandelnden BeamtInnen kommen nach einer mehr oder weniger ausführlichen Erwägung unter Einbezug von Ermittlungsergebnissen zu dieser Schlussfolgerung.

    In insgesamt 20% aller angezeigten Fälle gingen die Ermittlungsbeamten sogar von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Falschanzeige aus.

    Unabhängig davon, ob die BeamtInnen korrekt ermittelt haben und die Beweise interpretieren muss festgestellt werden, dass die Schlussfolgerung „Falschanzeige“ ein erheblicher Faktor in der ganzen Strafverfolgung im Bereich der sexualisierten Gewalt darstellt. Es sind also nicht 3% der Fälle in denen die Ermittlungsbehörden mit von ihnen als solche wahrgenommenen Falschanzeigen konfrontiert sind, vielmehr nehmen sie (zumindest in Bayern) bereits ca. einen Fünftel aller Anzeigen (nach getaner Ermittlungsarbeit) als mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht gemachte Anzeigen wahr, insgesamt einen Drittel als mindestens vermutlich zu Unrecht gemachte Anzeige und einen viertel als möglicherweise zu Unrecht gemachte Anzeige.

    Fokus muss also hier vorallem auf die Analyse des Vortat und Nachtatverhalten und der angewendeten Ermittlungsmehtoden gelegt werden, welches in vielen Fällen zu der Schlussfolgerung „Falschanzeige“ führt. Die Frage kann nicht alleine sein: warum haben all diese BeamtInnen solche Vorurteile, sondern die Frage muss sein: warum kommen diese BeamtInnen nach längerer Beschäftigung mit dem Fall und in ihren Ermittlungsergebnissen zu diesem Schluss. Das heisst, die Analyse-Methoden, die Beweiserhebungsverfahren und die Interpretationsregeln der Ermittlungsbehörden müssen dahingehend analysiert werden. Dr. Lembke setzt zwar bei 20:00 dazu an, geht dann aber nicht auf die Ermittlungsmethodik ein. Die just-world-Theorie und die Defensive-Attribution-Theorie gehen dann jedoch nicht auf die Schlussfolgerung „Falschanzeige“ ein, sondern handeln von der Zuschreibung einer Teilschuld an das Opfer die vielleicht die allgemeine Vermutung erklären kann aber nur ungenügend die konkreten Schlüsse. Das ist zwar ebenso ein wichtiges Element struktureller Diskriminierung im Ermittlungsverfahren aber klar von der Vermutung der Falschanzeige zu unterscheiden.
    Wer aber davon ausgeht, dass (auch in der Wahrnehmung der Behörden) nur 3% aller Fälle Falschanzeigen sind, nimmt an, dass dies zu Vernachlässigen sei, da sich die Ermittlungsfrage ob es sich um eine Falschanzeige handelt sich eigentlich sowieso kaum stellt. Damit stösst man aber bei den Leuten in den Behörden auf taube Ohren, weil sie sich in hoher Zahl damit auseinandersetzen müssen. Sie sehen nämlich ganz genau den Unterschied zwischen den 3% (oder 7,4%) von Ihnen zur Anzeige gebrachten Falschanzeigen und der von ihnen in einem Drittel aller Fälle und nach einem Ermittlungsverfahren persönlich gemachten Feststellung, dass es sich um eine Falschanzeige handelt. Die oft zulesende Feststellung „Falschanschuldigungen sind laut Polizei extrem selten“ ist daher falsch: Die Polizei schlussfolgert in einem Drittel aller von ihr durchgeführten Ermittlungen auf eine Falschanschuldigung. Einer Aussage, dass lediglich 3% der bei der Polizei gemachten Anzeigen Falschanzeigen sind, stehen diese Menschen daher mit totaler Ungläubkigeit gegenüber.

    Das statistische Schlagwort der 3% Falschanzeigen verstellt hier so die Sicht auf einen Brennpunkt für die Verbesserung der Strafverfolgung: Die Systematik und die Ermittlung rund um die Feststellung ob es sich um eine Falschanzeige handelt.

    Zudem zeigen die zur Verurteilung gebrachten Fälle von Falschanzeigen, dass sich ein ganz konkreter Kontext dazu abzeichnet, was der Mythisierung entgegenwirken kann: Falschanzeige als Rache und Falschanzeigen von älteren Personen sind fast nicht vorhanden. In den allermeisten zur Verurteilung gebrachten Fälle handelt es sich bei Anklagender wie Angeklagter Person um Menschen unter 40 mit tiefem Einkommen mit entweder sozialer, strafrechtlicher, psychischer oder mehrfacher Vorbelastung oder familiärem Druck aufgrund von Minderjährigkeit. Die BeamtInnen kommen also nicht annährend bei allen Anzeigenden auf die gleiche stereotype Vermutung der Falschanzeige, sondern Vermuten fast nur in Fällen Falschanzeigen, wo die anklagende Person unter anderweitigem grossen Druck steht oder aber psychologische Vorbelastungen hat.

    Die ausführliche Studie der kriminologischen Forschungsgruppe der bayrischen Polizei („Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern“ Elsner/Steffen 2005) findet sich hier: http://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/vergewaltigung_und_sexuelle_n_tigung_in_bayern_bpfi.pdf).

    Ein zweites Schlagwort des Textes war, dass nur 1% aller tatsächlich begangenen Straftaten zu einer Verurteilung führen. Es wird aber nicht ganz klar gemacht, ob sich dies auf die besprochenen Verbrechen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung beziehen oder ob es sich „nur“ um sexualisierte Gewalt handelt. Ich glaube nun, dass neben der Unklarheit der Aussage dieses Schlagwort auch aus anderen Gründen überhaupt nicht dienlich ist in der Debatte.

    Wenden wir dies auf den Straftatbestand Vergewaltigung an, ergiebt das folgende Rechnung: Anzahl jährliche Verurteilung: 1’000 (für 1000*x1 begangene Verbrechen), Anzahl nicht verurteilter VerbrecherInnen: 99’000 (für 99’000*x2 begangene Verbrechen). Für Verbrechen (die härteste von drei Kategorien im Strafrecht) ist das eine extrem niedrige, skandalöse Verurteilungsrate.

    Zuerst könnte man denken, dass bei einem optimal funktionierenden Justitzsystem somit 99’000 TäterInnen mehr im Jahr verurteilt würden und, da es sich beim Straftatbestand um ein Verbrechen handelt, mindestens zu einer Haftstrafe. In Deutschland befinden sich zur Zeit 75’000 Personen in Haft, eine solche Rechnung würde also eine jährliche ganzzahlige Multiplikation dieser Zahl bewirken. Bereits in zehn Jahren würden über eine Million Menschen in Haft sitzen. Selbst wenn man diese Zahl korrigiert (Mehrfachtaten bei Dunkelziffer (x2) höher als bei Verurteilten (x1), Verurteilungen sühnen nicht alle durch die Verurteilten begangenen Verbrechen (x1<als begangene Verbrechen), Bewährungsstrafen, Abnahme der Anzahl Straftaten durch Abnahme der TäterInnenpopulation usw) und sagen wir auf einen Drittel hinunterkürzen (also 33 von 100 werden verurteilt) würde sich die Gefängnispopulation in Deutschland binnen vier Jahren fast verdreifachen und 200'000 Personen betragen. Ist das also der Fall, werden nur 1 von 99 dieser Verbrechen verurteilt, muss die entsprechende Erkenntnis dazu führen zu akzeptieren, dass das Strafrecht hier nicht die sinnvolle Lösung ist. Es ist kaum denkbar, dass unsere Gesellschaft jedes Jahr 30'000+ zusätzliche Gerichtsverfahren für Verbrechen (die besonders aufwendig sind und im Normalfall über mehrere Instanzen gehen) durchführt (allein die finanziellen Belastungen wären astronomisch).

    Ganz unabhängig von Praktikabilitätsüberlegungen stellt sich die Frage, ob die prima-facie Konsequenz dieser statitischen Aussage (massive Erhöhung der Verurteilungsquote) überhaupt sinnvoll sein kann. Wenn wir davon ausgehen, dass mit den 1000 Verurteilungen nur 1% aller Verbrechen gesühnt werden (und auch die Verurteilten können ja durchaus MehrfachtäterInnen sein), dann gehen wir auch davon aus, dass es jedes Jahr bis zu hundert mal mehr Menschen gibt, die zu Unrecht nicht als VerbrecherInnen bestraft werden. So doof das tönt, aber dann kann es nicht die gesellschaftliche Lösung sein, all diese Menschen für ihr begangenes Unrecht zu verurteilen.

    Die Aussage, dass nur eines von hundert Verbrechen geahndet wird hat daher vorallem negative und nicht positive Konsequenzen:
    a) Sie untergräbt das Vertrauen (und die Angst!) der BügerInnen in und vor der Strafverfolgung (wie jede Wahrnehmung von Unfähigkeit des Staates seine Gesetze durchzusetzen). Sie ermutigt TäterInnen indem sie suggeriert, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung äusserst gering ist.
    b) Sie lenkt den Fokus auf eine Verschärfung des Bestrafungswesens, welche aber aus verschiedenen Gründen kaum durchzusetzen ist, nicht zuletzt weil die gesamtgesellschaftlichen Konsequenzen stark negativ sind UND weil selbst bei einer deutlich höheren Verurteilungsquote es zweifelhaft ist, ob die Betroffenen davon profitieren, da Ihnen paradoxerweise eine Verurteilung der Tatperson oft zusätzlich schaden kann (aufgrund der familiären/engen Beziehung in den meisten Fällen).
    c) Die nihilistische aber bezwingende Logik des Gesellschaftsrechts führt dazu, dass das Rechtssystem dazu tendiert massenhaft auftretende Devianz zu legitimieren. Eine Argumentation die besagt, dass nach geltendem Recht allein in Deutschland 100'000 oder mehr Verbrechen (wie gesagt die schärfste Kategorie) begangen werden führt zu Druck, das geltende Recht abzuschwächen, das Rechtssystem ist nicht deontologisches Produkt einer universalen Ethik sondern die Kodifzierung gesellschaftlicher Praxis.
    d) Wie Naomi Wolf vehement vertritt birgt eine solche Darstellung die Gefahr der Bagatellisierung von Betroffenenerfahrungen. Menschen die durch ein Verbrechen betroffenen wurden, dass in Umständen und Ausmass auch für das Justitzsystem so unzweideutig war, dass eine Verurteilung gemäss 177StGB (also wegen Vergewaltigung) resultierte können sich durch die Aussage bagatellisiert fühlen, dass das was sie erlebt haben eine alltägliches Geschehen ist, dass alleine in Deutschland 30 mal pro Tag passiert und mehr als doppelt so oft wie z.B. Autodiebstahl. Die Vergewaltigung gemäss 177 StGb, wobei das Opfer entweder durch physische Gewalt, durch Bedrohung von Leib und Leben oder durch Ausnutzung einer Lage der Schutzlosigkeit (z.B. Bewusstlosigkeit) gezwungen wird sexuelle Handlungen zu Dulden oder gar zu vollziehen ist jedoch keine gemeine Straftat wie ein Autodiebstahl, sie ist ein besonderes und schweres Verbrechen und die Betroffenen sind entsprechend zu behandeln.

    Das heisst mitnichten, dass sexualisierte Gewalt im gesamten nicht eine ständige Bedrohung ist und das sexuelle Vergehen und Verbrechen, zum Beispiel Ausnutzung einer Machtposition, eines Betreungsverhältnisses oder der Missbrauch von Kindern eine erschreckende Verbreitung haben. Und es ist gerade hier wo die Verurteilungsquote vermutlich deutlich niedriger ist als bei der Vergewaltigung (nach 177 StGB).

    Es muss aber deutlich gemacht werden: Wer heute jemanden mit physischer Gewalt, mit Drohung an Leib und Leben oder durch Ausnutzen einer Bewusstlosigkeit vergewaltigt kann nicht damit rechnen, dass die Chance dass er verurteilt wird kleiner ist, als bei einem Autounfall zu sterben. Wer heute (im Sinne von 177StGB) vergewaltigt muss mit der realen Möglichkeit der Strafverfolgung rechnen. Anders sieht es da bei der Ausnutzung einer Machtposition und ähnlichen Vergehen aus. Und dieser Themenkomplex hätte einiges mehr Beachtung verdient, was unter anderem dadurch erreicht werden könnte, ihn nicht ständig mit der starken Stereotypen unterliegenden Vergewaltigung zu diskutieren sondern auf seine gesonderten Umstände einzugehen Dr. Lembke tut dies zum Beispiel in dem sie den grossen Bereich des sexuellen Missbrauchs an Kindern, zu dem im übrigen mehr Anzeigen eingereicht werden als zur Vergewaltigung, aus ihren Betrachtungen ausklammert und deutlich macht, dass es sich dabei um eine deutlich verschiedene Thematik handelt. In ihren Ausführungen ab 1h05 vertritt sie jedoch den Standpunkt, dass die physische Gewalt kein besonders auszeichnendes Merkmal ist und die aufgrund von körperlicher Gewalt, deren Androhung oder die Ausnutzung der Effekte dieser Gewalt begangene Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Kern mit den anderen Verletzungen gleichgestellt werden soll. Dem möchte ich widersprechen. Sowohl die konkreten Effekte auf die Betroffenen als auch die Motivationslage der TäterInnen unterscheidet sich erheblich in den verschiedenen Tatbeständen. Das heisst nicht, dass diese gegeneinander ausgespielt werden können (Ausnutzung einer Machtposition kann ebenso verabscheuungswürdig sein wie die Vergewaltigung nach 177StGB) es heisst aber, dass die beiden Taten nicht gleichgesetzt oder gleich beurteilt werden können. Damit könnte auch Dr. Lembkes Vorschlag, die Strafandrohung zu senken differenzierter umgesetzt werden.

    iii) Aus dem Vortrag von Dr. Lembke kann ich für mich daher vorallem folgende Schlussfolgerungen ziehen:

    a) Der Anteil von Anklagen die zur Verurteilung führen, sollte von über 70% noch weiter erhöht werden. Staatsanwaltschaften bringen zu viele Fälle vor die Gerichte, die sie nicht gewinnen können. Im Gegensatz zu anderen Straftaten haben jedoch solche Gerichtsfälle per se meist äusserst negative Konsequenzen für alle Beteiligten, insbesondere auch für die Anklagenden. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten: i) Die Staatsanwaltschaften sind vorsichtiger, das heisst das Verhälnis zwischen Anzeigen und Anklagen verschlechtert sich paradoxerweise noch weiter (die Staatsanwaltschaft stellt mehr Verfahren ein bevor es zur Anklagerhebung kommt). ii) Die Ermittlungsverfahren werden verbessert, so dass der häufigste Einstellungs- und Freispruchgrund (Mangel an Beweisen) zurückgedrängt werden kann, die anonyme Beweissicherung ist da sicher ein Fortschritt. iii) Die Kooperation der Betroffenen, deren Fehlen oft ein grosses Hindernis in der Strafverfolgung darstellt muss erhöht werden, indem das Ermittlungsverfahren betroffenenzentriert ausgerichtet wird und der anklagenden Person mehr Macht über das Verfahren gegeben wird. iv) Das Anzeigeverhalten von Betroffenen in unzweideutigen Fällen wird positiv beeinflusst. Dies kann zum Beispiel erreicht werden, indem offensiver darüber informiert wird unter welchen Umständen es für die Strafverfolgungsbehörden einfach ist, eine Verurteilung zu erreichen (bzw. welche Voraussetzungen für eine aussichtsreiche Anklage gegeben sein müssen) und mehr und bessere niederschwellige Angebote für Betroffene geschaffen werden, die anonym und/oder unter dem Grundsatz der Vollständigen Verfahrenskontrolle durch die Betroffenen medizinischen, psychologischen und juristischen Rat geben.
    Auf diese Elemente sollte sich eine Diskussion um die Verbesserung des Umgangs der Strafverfolgungsbehörden mit sexualisierter Gewalt konzentrieren.

    b) Die Problematik der Falschanzeigen muss weiter analysiert werden und der Themenkomplex "Falschanzeige" muss stärker in die Analyse eingebunden werden. Es ist mir klar, dass es gute Argumente gibt, das Thema so wenig wie möglich zu diskutieren um einer Verstärkung der Mythisierung entgegen zu wirken. Dem ist aber meiner Meinung nach besser gedient, wenn das Phänomen frontal angegangen wird als es zu negieren und alleine durch Versagen der BeamtInnen wegzuerklären. Denn wer davon ausgeht, dass Strafverfolgungsbehörden nur in 3 von 100 Fällen mit von Ihnen als Falschanzeigen wahrgenommenen Anzeigen konfrontiert sind übersieht eine zentrale Einflussgrösse. In einem von drei Fällen kommen Ermittlungsbeamte im Durchschnitt (!) NACH ihren Ermittlungen zum Schluss, es handle sich um eine Falschanzeige. Nachdem sie also Beweise gesichert, Zeugen befragt und sich einige Zeit mit dem Fall auseinandergesetzt haben. Das ist eine extrem mächtige Wahrnehmung, die mit Sicherheit nicht durch Studien über zur Anzeige gebrachte Falschanzeigen weggewischt werden kann. Wer diese Wahrnehmung bekämpfen will, die muss die Ermittlungsverfahren im Detail prüfen, der muss der Frage nachgehen, warum die in anderen Deliktbereichen ordentlich arbeiteten und schliessenden BeamtInnen in diesem Bereich auf eine so hohe Quote von Falschanzeigen kommen und die muss dies im Austausch mit den Ermittelnden erforschen, da hier die Grenzen der statistischen Analysen schon lange überschritten sind. Die Analyse kann auch helfen, die auftretenden Fälle von Falschanzeigen einzudämmen, die Mythisierung zu bekämpfen und insbesondere auch betroffene Frauen zu schützen. Der am meisten auftretende Grund für eine Falschanzeige (im Hellfeld) ist die Einflussnahme durch dritte, insbesondere, dass das familiäre Umfeld Betroffene zur Anzeige zwingen welche vorher aus unterschiedlichsten Gründen eine unwahre Geschichte oder auch nur Andeutung gemacht haben. Dies mit äussert negativen Folgen für die Anzeigestellende, die selbst Opfer ist.

    c) Der Fokus kann nicht auf die Angleichung der Verurteilungsquoten an die Dunkelziffer gelegt werden. 20'000, 30'000 oder gar 100'000 zusätzliche Verurteilungen für ein Verbrechen wäre weder gesellschaftlich sinnvoll noch würde es unbedingt abschreckende Wirkung entfallten (die Aussicht auf 100'000+ nach der Haftstrafe wieder freigelassene Knackis die wegen Vergewaltigung gesessen haben und daher keine Stigmatisierung mehr zu fürchten haben ist überhaupt nicht rosig, noch unmöglicher scheint mir, Menschengruppen in dieser Grössenordnung lebenslang zu verwahren). Das Argument der so tiefen Verurteilungsquote ist eher ein Grund dafür, das Strafrecht nicht als primäres Instrument für diese Tatbestände anzusehen: Es ist wichtig, dass Gerichtsverfahren oft in Verurteilungen enden, es wäre aber kaum sinnvoll, zehntausende Verurteilungen im Jahr zu sprechen, selbst bei einer Senkung der Strafandrohung (wie Dr. Lembke vorschlägt), insbesondere, da die so Verurteilten gerade bei kurzen Haftstrafen zu mehr Devianz, nicht weniger neigen (Siehe Richard Dindo) die kaum begründbar wäre. Die wichtigste Aufgabe der staatlichen Stelle wird dadurch die Prävention, die Opferhilfe und der konkrete Schutz. Auf diese Bereiche sollte sich eine Diskussion um die Verbesserung der Sicherheitsmassnahmen/des Polizeiapparates im Bereich der sexualisierten Gewalt konzentrieren.

    PS: Der Hinweis von Dr. Lembke auf den "Impulsdurchbruch" im Urteil des Bundesgerichtshofes (42:00) ist leider sehr irreführend und auch eine Verharmlosung einer, mir aufgrund familiärer Beziehung, schweren Krankheit. Der BGH bezieht sich in dem Fall auf eine aufgrund einer schweren Bewusststeinstörung eintretende Störung der Impulskontrolle (die auch in anderen Fällen eintreten kann). Ironischerweise verneint das BGHim konkreten Fall die Schuldunfähigkeit durch einen "Impulsdurchbruch", da es klar festhält, dass nicht etwa von einem dauerhaften Zustand der verlorenen Impulskontrolle ausgegangen werden kann. Schwere Bewusststeinstörungen können aber durch aus zu temporärem Verlust der Impulskontrolle führen, die neben sexualisierter Gewalt auch zu anderen Gewalttätigkeiten führen können (in den zwei anderen Fällen des Jahres 2008 indenen sich das BGH mit dem Wort Impulsdurchbruch beschäftigte ging es um nicht sexuelle, körperliche Gewalt zwischen Männern). Diese schwerkranken Menschen für die im Zustand der Bewusstseinstörung begangenen Handlungen verantwortlich zu machen wäre unhaltbar, ich hoffe aber, Frau Dr. Lembke war sich den genaueren Details des Falls nicht bewusst.

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