Auf der deutschen Staatsrechtslehrertagung ist keine Schlange vor dem Damenklo
15. Februar 2012 von MariaHätten die Mütter des Grundgesetzes Quoten in der Privatwirtschaft befürwortet? Diese Frage stellte sich im Januar Alexandra Kemmerer im Verfassungsblog. Der Verfassungsblog schreibt zwar über “matters constitutional”, hat sich bisher aber nicht durch die Auseinandersetzung mit Gleichstellungsfragen hervorgetan. Anlässlich der Berliner Erklärung bloggte Kemmerer zur Frage, was solche Quoten bringen, ob das eine gute Idee ist und ob durch solche gesetzlichen Regelungen ein gesellschaftlicher Diskurs über Gleichstellungsfragen in Gang kommen könnte.
Klassisch liberal gedacht ist die Durchsetzung des Gleichstellungsgebots für Alexandra Kemmerer eher keine Rechtsfrage, sondern hängt von individuellem Engagement ab:
“Am Ende hängt die Veränderung gesellschaftlicher Realitäten vom Engagement und Habitus individueller Akteurinnen und Akteure ab. Gerade Juristinnen sollten da auf die Kraft der Selbsteuerung vertrauen. Sollten nicht erst auf ein Gesetz, eine Mentorin oder den großen überfraktionellen Konsens warten, sondern die Sache selbst regeln, konsequent, konfliktfreudig und ideenreich. Wie die vier Mütter des Grundgesetzes, die uns inspirieren sollten, kreativer und einfallsreicher über die Verwirklichung des Gleichstellungsgebots nach Art. 3 Absatz 2 Satz 2 GG nachzudenken.”
Die vier Mütter des Grundgesetzes können in vieler Hinsicht Vorbild sein. Es war aber sicher nicht so, dass gerade die Juristin unter ihnen (Elisabeth Selbert) der Rolle des Rechts bei der Durchsetzung der Gleichstellung eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Während die Mehrheit der Väter des Grundgesetzes eine Formulierung der Weimarer Reichsverfassung übernehmen wollten (“Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten”), setzte sich Elisabeth Selbert für den Satz “Frauen und Männer sind gleichberechtigt.” ein, der viel weitergehend war und sich nicht auf die öffentliche Sphäre (Wahlrecht und so weiter) beschränkte. Von dieser Formulierung galt es nicht nur die männlichen Kollegen zu überzeugen, sondern auch die Kolleginnen. Mehr über die Geschichte von Art. 3 Abs. 2 GG kann in der Publikation des BMFSFJ über die Mütter des Grundgesetzes nachgelesen werden. (weiterlesen …)
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