Geschlecht im Recht – zum 39. Feministischen Juristinnentag in Berlin

17. Mai 2013 von Gastautor_in
Dieser Text ist Teil 14 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Die heutige “Feminismus im Recht”-Kolumne wird nicht von Maria beigesteuert, sondern von Kollegin Dr. Anja Schmidt, die am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie der Uni Leipzig arbeitet. Sie hat für uns netterweise einen Erfahrungsbericht zum Feministischen Juristinnentag verfasst.

Der 39. Feministische Juristinnentag (FJT) fand vom 3. bis zum 5. Mai in Berlin in Berlin statt. Besonders habe ich mich über die offene und konstruktive Atmosphäre gefreut, in der unterschiedliche feministische Positionen und geschlechterkritische Perspektiven Raum hatten.

Den Eröffnungsvortrag hielt Dr. Laura Adamietz von der Uni Bremen. Sie ließ die Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts zu den Rechten von Trans*-Personen Revue passieren, kritisch und unter Beleuchtung der Fortschritte, die sie für die Anerkennung des wirklichen Geschlechts dieser Menschen gebracht hat. Dass es im Bundestag bis zur im Herbst anstehenden Wahl wahrscheinlich nicht mehr gelingen wird, das eigentlich nur noch als Torso geltende “Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen. Transsexuellengesetz” an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen oder es besser neu zu ordnen, ist mehr als beschämend, zumal hierzu bereits seit der vorigen, 16. Wahlperiode verschiedene Gesetzesentwürfe eingebracht wurden.

Die nachfolgenden AG und Foren spiegelten die Bandbreite juristisch-feministischer Themen wieder, unter anderem ging es um Gewalt gegen Migrant_innen, die Strafverfolgung bei sexualisierter Gewalt, die Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern und die Rechtslage von intersexuellen Menschen. Ich besuchte die AG “Selbstbestimmungsrecht im Personenstandsgesetz? Ein Diskurs in INTER*-Realitäten”, geleitet von der Juristin Juana Remus (Uni Bremen) und von Lucie Veith, der zwangstransexualisiert wurde und der 1. Vorsitzender des Bundesverbandes Intersexuelle Menschen ist.

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3 Gründe gegen das Familiensplitting

4. März 2013 von Maria
Dieser Text ist Teil 10 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Nachdem das Bundesverfassungsgericht letzte Woche erneut deutlich gemacht hat, dass die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner_innen gegenüber Ehepaaren kaum noch zu rechtfertigen und damit verfassungswidrig ist, wird der Ruf nach einem Familiensplitting wieder laut.

Was ist das Familiensplitting? Bei einem Familiensplitting (auch Familientarifsplitting genannt) wird das Ehegattensplitting so erweitert, dass das zu versteuernde Einkommen nicht wie bisher durch zwei geteilt, sondern der Divisor in Abhängigkeit von der Kinderzahl erhöht wird. In Frankreich wird der Divisor für das erste und zweite Kind um jeweils 0,5, ab dem dritten Kind um jeweils 1 erhöht. Dadurch sinkt der anzuwendende Steuertarif, insbesondere für Familien mit mehreren Kindern.

Das Wort Familiensplitting erweckt zwar den Anschein von Familienfreundlichkeit – es sprechen aber viele Argumente gegen diesen Weg. Hier die drei wichtigsten Argumente:

1. Zu teuer

Das Ehegattensplitting ist bereits sehr kostenintensiv und führt zu Steuermindereinnahmen von ca. 22 Mrd. Euro. Die Einführung eines Familiensplittings verursacht je nach Ausgestaltung einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf von 1,74 Milliarden Euro (bei einem Faktor von 0,5 pro Kind). Ein Familiensplitting nach französischem Modell könnte sogar bis zu 10 Mrd. Euro mehr kosten.

2. Weniger Steuern nur für Reiche mit vielen Kindern

Viele Familien in Deutschland zahlen wegen niedriger Einkommen oder ihrer Abhängigkeit von Sozialleistungen überhaupt keine Steuern. Ihnen bringt ein Familiensplitting natürlich nichts. Im Steuerrecht gibt es bereits jetzt mit den Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld einen Familienlastenausgleich. Eine Studie des DIW aus dem Jahr 2006 hat gezeigt, dass gegenüber diesem Status Quo die Einführung eines Familiensplittings nach französischem Modell nur Familien mit hohen Einkommen und mehreren Kindern überhaupt eine Besserstellung bringt. Familien mit geringem oder durchschnittlichem Einkommen profitieren im Vergleich zu heute nicht. Viel Geld, was man also in die Hand nehmen würde, um eine bestimmte Gruppe zu entlasten. Alleinerziehende, die im Moment steuerlich benachteiligt und überdurchschnittlich von Armut bedroht sind, würden vom Familiensplitting in der Mehrheit auch nicht viel haben, da ihre Einkommen in der Regel eher gering sind. Für sie wären soziale Transfers wie eine Kindergrundsicherung viel besser.

3. Ehegattensplitting forever – durch die Hintertür

Die Einführung eines Familiensplittings könnte natürlich bedeuten, dass Ehepaare und eingetragene LebenspartnerInnen ohne Kinder künftig nicht mehr von einem Splitting profitieren, sondern individuell besteuert werden. Das ist aber sicher nicht geplant, jedenfalls wäre es wohl in der Union nicht mehrheitsfähig. Man müsste dann auch darüber streiten, ob man Ehepaare und Lebenspartner_innen als „kinderlos“ ansieht, deren Kinder bereits erwachsen und ausgezogen sind. Da dürften sich viele Politiker_innen schwertun, denn man setzt sich dann schnell dem Vorwurf aus, die „Lebensleistung“ von Eltern nicht anzuerkennen. Es wird also sicher darauf hinauslaufen, dass auch Ehepaare und Lebenspartner_innen ohne Kinder weiter das Ehegattensplitting erhalten. So würde diese Regelung, die seit dem Jahr 1958 in der Kritik steht, einmal mehr auf Jahrzehnte festgeschrieben.

Fazit

Konservative tun sich schwer damit, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner_innen das Ehegattensplitting zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht wird sie aber voraussichtlich dazu zwingen. Das Familiensplitting ist der falsche Weg – es behält die problematischen Wirkungen des Ehegattensplittings bei und kostet noch etwas mehr. Das Ganze ist also ein Scheingefecht unter dem Deckmantel von Familienfreundlichkeit, das vor allem dazu dient, am Ehegattensplitting festzuhalten.


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Unisex – Jeder Geldautomat warnt vor der Gleichberechtigung

11. Dezember 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 9 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Wer bei Sparkassen Geld abhebt, wird seit Monaten gewarnt – “Achtung Gleichberechtigung!” – denn die Unisex-Tarife bei privaten Versicherungen müssen ab 21.12.2012 gelten. Versicherungsunternehmen versuchen, mit der Warnung vor künftig steigenden Tarifen für Männer vorher noch ein paar Vertragsabschlüsse zu verkaufen. Aber warum gibt es künftig eigentlich Unisex und was ist dran an den angeblich so eindeutigen Unterschieden zwischen Frauen und Männern?

Versicherungsmathematisch werden Frauen und Männern bisher in verschiedenen Versicherungszweigen unterschiedliche Schadensrisiken zugeordnet. So zahlen Frauen in der privaten Krankenversicherung und der privaten Altersvorsorge höhere Beiträge, Männer zahlen mehr bei der Autoversicherung. Im Jahr 2011 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Länder Ausnahmeregelungen vom antidiskriminierungsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Unterscheidung von Tarifen nach Geschlecht (Antidiskriminierungsrichtlinie 2004/113/EG) nur noch bis 2012 weiterführen dürfen.

Warum wird die Berücksichtigung von statistischen Unterschieden zwischen Frauen und Männern überhaupt als Gleichbehandlungsproblem verstanden? Zwei Argumente: Erstens könnte auch an andere Faktoren angeknüpft werden als an das Geschlecht. Denn es besteht zwar eine Korrelation zwischen Geschlecht und Lebenserwartung – die ist aber vermittelt durch andere Faktoren, wie die berufliche Tätigkeit, Konsum von Genussmitteln und sportlicher Betätigung. Zweitens befinden sich die Geschlechterrollen im Wandel und es ist überhaupt nicht mehr sicher, dass der Zusammenhang von Geschlecht und diesen vermittelnden Faktoren noch so besteht bzw. in Zukunft klarer bestehen wird. Diese Probleme beschrieb die Generalanwältin am EuGH Juliane Kokott in ihrem Schlusswort (vom 30. September 2010 in der Rechtssache C 236/09):

Eine unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist – abgesehen von spezifischen Fördermaßnahmen zugunsten der Angehörigen einer benachteiligten Gruppe (‚affirmative action‘) – nur dann zulässig, wenn sich mit Sicherheit feststellen lässt, dass es relevante Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt, die eine solche Behandlung erfordern.Genau an dieser Sicherheit fehlt es aber, wenn Versicherungsprämien und -leistungen allein oder jedenfalls maßgeblich unter Zugrundelegung von Statistiken für Männer und Frauen unterschiedlich berechnet werden. Es wird dann pauschal unterstellt, dass die – lediglich statistisch zu Tage tretende – unterschiedliche Lebenserwartung von männlichen und weiblichen Versicherten, ihre unterschiedliche Risikobereitschaft im Straßenverkehr und ihre unterschiedliche Neigung zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen maßgeblich auf ihr Geschlecht zurückzuführen seien. Tatsächlich spielen jedoch zahlreiche andere Faktoren eine wichtige Rolle für die Bewertung der genannten Versicherungsrisiken. So wird beispielsweise die Lebenserwartung von Versicherten stark von wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten sowie von den Lebensgewohnheiten jedes Einzelnen beeinflusst (z. B. Art und Umfang der ausgeübten Berufstätigkeit, familiäres und soziales Umfeld, Ernährungsgewohnheiten, Konsum von Genussmitteln und/oder Drogen, Freizeitaktivitäten, sportliche Betätigung).

Was also als “natürlicher” Unterschied konstruiert wird, ist bei näherem Hinsehen wesentlich komplizierter.


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FernUni Hagen startet neues Portal “Recht und Gender”

25. Oktober 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 8 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Die FernUni Hagen startete am Freitag das Portal “Recht und Gender” mit einer Reihe von Interviews mit Expertinnen und Experten zu Gleichstellung und Gleichberechtigung. Neben den Videointerviews finden sich weitere Materialien zu den einzelnen Themen. Dabei werden so spannende Fragen behandelt wie “Autonomie der Frau in der Rechtsphilosophie”, “Geschlechtergerechte Rentenreform”, die “Auswirkungen transnationaler Frauenbewegungen auf lokale Rechtsordnungen” oder Besteuerung von Familien. Außerdem gibt es ein Portrait der Verfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer.

Das Portal bietet viele interessante Informationen aus ganz unterschiedlichen Themenbereichen von Recht und Gender und wird hoffentlich viel genutzt und weiter fortgeführt. Es ist entstanden in Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt, welches an der FernUni gerade die Karrierepfade und –bedingungen von Juraprofessorinnen erforscht.


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Würde und Selbstbestimmung statt Bevormundung – Petition für Reform des Transsexuellenrechts

5. Juli 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 7 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Das Bundesverfassungsgericht musste sich in den letzten Jahren mit verschiedenen Ent­scheidungen schützend vor die Menschenrechte von Trans*-Menschen stellen. Es hat diverse Regelungen des Trans­sexuellen­gesetzes (TSG) für verfassungswidrig und nicht anzuwenden erklärt – so zum Beispiel das Erfordernis der Scheidung und der operativen Herstellung von Fort­pflanzungs­un­fähig­keit vor der Personen­stands­änderung (die Mädchen­mannschaft berichtete). Eine grund­legende Reform des Trans­sexuellen­rechts steht bisher aber aus.

In einem aktuellen partizipativ erarbeiteten Forderungspapier (PDF) stellt ein bundesweiter Arbeitskreis aus über 30 Trans*-Gruppen und Einzelpersonen dar, wie das Recht gestaltet werden könnte, was an der Würde und der Selbst­be­stimmung von Trans*-Menschen orientiert ist, sowie Transgender und intersex nicht ausschließt. Eine entsprechende Petition kann aktuell von Privatpersonen und Organisationen (außer Parteien) mitgezeichnet werden. Arn Sauer, der an der Ent­wick­lung des Positions­papiers beteiligt war und Mit­autor einer Studie zu Dis­kri­mi­nierungen von Trans*Personen in Deutsch­land: „Wir wollten einen umsetzungs­orientierten Forderungs­katalog vor­legen, der klar macht, wie eine Reform in unserem Sinne aussehen kann. Wir brauchen jetzt gesell­schaftliche Unter­stützung.“ Dieser Beitrag stellt die wichtigsten For­derungen vor und berichtet über die poli­tischen Hinter­gründe.

Abschaffung der Begutachtung vor Änderung von Vornamen und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit

Im Moment muss eine „transsexuelle Prägung“ durch Gutachten bescheinigt werden, ein Gericht entscheidet dann über die Vornamens­änderung und/oder die Änderung des Geschlechts­eintrages im Personen­stands­register. Die Be­gut­achtung der Identität eines Menschen von außen, argumentiert das Papier, ist kaum möglich und steht dem Staat auch nicht zu. Anhand welcher Kriterien soll ein Gut­achten ermitteln, ob eine vom Ursprungs­geschlecht abweichende Geschlechts­zu­gehörigkeit vorliegt – durch Bezug­nahme auf Geschlechter­stereotypen, welche wiederum das Individuum in der Entfaltung einschränken? Die Änderung sollte stattdessen ohne Gutachten auf Antrag durch einen Verwaltungs­akt einer Behörde erfolgen. Auch Minder­jährigen soll diese Möglichkeit offen stehen.

Abschaffung stigmatisierender Sondergesetze (weiterlesen …)


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Ein lautes Nein zum Betreuungsgeld – Jetzt unterschreiben!

6. Juni 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 6 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Das Betreuungsgeld für Eltern, die keine öffent­lichen Kinder­tages­betreuungs­angebote nutzen, soll ab 2013 kommen. Heute ist der Gesetz­entwurf von Kristina Schröder Thema im Regierungs­kabinett, die Ver­abschiedung im Bundes­tag soll sogar noch vor der Sommer­pause erfolgen. Dieses hoch­umstrittene Projekt soll nun also schnell und möglichst lautlos ab­geschlossen werden.

Die Mädchenmannschaft hat mit neinzumbetreuungsgeld.de einen über­parteilichen und von verschiedenen Organisationen unter­stützten Aufruf unter­schrieben, der den Abgeordneten der Regierungs­koalition ein lautes Nein zum Betreuungsgeld zuruft. Wir wollen das Geld lieber in gute öffentliche Kinder­tages­betreuungs­angebote investiert sehen.

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungs­platz ab dem 1. Geburtstag, der ab Oktober 2013 gilt, kann nach momentanem Stand nicht für jedes Kind, das einen Platz braucht, ein­gelöst werden. Statt­dessen sieht der Gesetz­entwurf von Kristina Schröder bereits ab Januar 2013 die Zahlung von 100 Euro vor, wenn Eltern keinen Krippen­platz und keine vom Jugendamt bezahlte Tages­pflege in Anspruch nehmen. Ein klares familien­politisches Ver­sagen und keineswegs ein Beitrag zu mehr Wahl­freiheit, als der es gern ver­kauft wird. Eine familien­politische Not­wendigkeit für das Betreuungs­geld besteht also nicht. Familien im „Hartz IV“ Bezug wird das Betreuungs­geld keine finanzielle Anerkennung ihrer Betreuungs­leistung bringen, jedenfalls keine spürbare im Portemonnaie, denn das Betreuungs­geld wird in voller Höhe als Einkommen angerechnet.

Das Betreuungsgeld will niemand – außer der CSU. Auch viele Abgeordnete aus CDU und FDP, zum Beispiel die Gruppe der Frauen in der CDU, haben in der Vergangen­heit ebenfalls laut Kritik am Betreuungs­geld geäußert. Vielleicht kann öffentlicher Druck einige davon über­zeugen, das Betreuungs­geld nicht einfach zu schlucken oder durch­zuwinken.


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Du nicht! Rassismus an der Diskotür

3. Mai 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 5 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Das OLG Stuttgart hat bereits im Dezember letzten Jahres über einen Fall der Einlassverweigerung aus rassistischen Gründen entschieden und einem Betroffenen Schadensersatz zugesprochen. Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht in dieser Frage geurteilt, Antidiskriminierungsverbände unterstützen weitere entsprechende Klagen. Dieser Beitrag informiert über die Entscheidung und stellt dar, welche Schritte wichtig sind, wenn jemand aus vermutlich rassistischen Motiven nicht in einen Club oder eine Disko gelassen wird.

Der typische Fall

Der typische Fall der Diskriminierung an der Diskotür trifft Männer, welche als nicht „weiß“ bzw. nicht „deutsch“ wahrgenommen werden. Es handelt sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz um einen Fall von Mehrfachdiskriminierung (§ 4 AGG), wo Geschlechterdiskriminierung und rassistische Diskriminierung zusammentreffen. Typische Begründungen sind beispielsweise (wenn überhaupt begründet wird), aufgrund schlechter Erfahrungen oder Angst vor Gewalt werde nur eine bestimmte Anzahl von „Ausländern“ hereingelassen. Eine stichprobenartige Untersuchung des Antidiskriminierungsbüros Sachsen in Leipzig hat ergeben, dass über 50 Prozent der getesteten Diskotheken und Clubs „nicht-deutsch“ aussehenden Gästen den Eintritt verweigerten.

Doris Liebscher, Vorständin im Antidiskriminierungsbüro Sachsen in Leipzig, das zur Zeit einen politischen Schwerpunkt auf rassistische Einlasspolitiken setzt und Betroffene bei anhängigen Klagen unterstützt beschreibt das Problem so: „Rassistische Einlasskontrollen heißt: Menschen werden aufgrund ihrer Hautfarbe, vermuteten Herkunft oder ihrer Nationalität abgewiesen oder müssen im Unterschied zu anderen Gästen ihren Pass, einen Studi-Ausweis oder eine Aufenthaltsbescheinigung zeigen. Oftmals sind nur als „ausländisch“ definierte Männer von rassistischen Einlasskontrollen betroffen. „Ausländische“ Frauen hingegen sind als „exotisch“ willkommen. Das ist nicht weniger rassistisch, führt aber deutlich seltener zu einer Ablehnung an der Tür.

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Umverteilung durch Gender Budgeting?

10. April 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 4 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Wer profitiert eigentlich von Ausgaben für öffentliche Angebote, Infrastruktur, Förderprogramme? Welcher Anteil öffentlicher Haushalte wird für gleichstellungsfördernde Projekte bereitgestellt? Für welche Gruppen sind Kürzungen sozialer Leistungen, von Infastrukturangeboten oder Privatisierungen besonders gravierend? Diese und ähnliche Fragen werden im Rahmen von Gender Budgeting gestellt. Dieser Ansatz birgt Potenziale für Umverteilung; verspricht aber auch mehr Transparenz und Demokratie bei haushaltspolitischen Entscheidungen. Dieser Beitrag soll eine kurze Einführung bieten und einige aktuelle Beispiele für Gender Budgeting zusammentragen, die hoffentlich in den Kommentaren weiter ergänzt werden. In Österreich wurde Gender Budgeting 2010 als Grundsatz der Haushaltsführung sogar in der Verfassung verankert.

Verfahren des Gender Budgeting

Es gibt verschiedene Verfahren des Gender Budgeting, die bekannteste ist die geschlechtsdisaggregierte Analyse öffentlicher Ausgaben (siehe Darstellung von Regina Frey). Dabei wird gefragt, welche Gruppen von bestimmten Angeboten profitieren bzw. nicht profitieren. Ein Beispiel ist diese Aufstellung für Ausgaben verschiedener Berliner Bezirke (Stand 2008). Beispiele für Gender Budgeting gibt es aus verschiedenen Bereichen – Kommunale Haushalte, Bundesländer, große Förderprogramme und natürlich die europäische Ebene.

Wo bleibt die Bundesebene? Eine ausführliche „Machbarkeitsstudie“, im Auftrag des BMFSFJ erstellt, wurde im Jahr 2006 veröffentlicht. Weitere Umsetzungsschritte sind bisher nicht erfolgt. Ein weiteres Beispiel: Im Rahmen des Europäischen Sozialfonds des Bundes gibt es das Ziel, mindestens 50 Prozent der Fördermittel an Frauen oder gleichstellungsorientierte Projekte zu vergeben. Jährliche Gender Budgeting-Berichte stellten bisher fest, dass dieses Ziel nicht umgesetzt wird (für das Förderjahr 2010 der Bericht von Regina Frey und Benno Savioli).

Gender Budgeting auf der Einnahmenseite

Öffentliche Haushalte finanzieren sich auf verschiedenen Wegen, zum Beispiel durch Steuern und Gebühren. Nach Geschlecht differenzierende Daten zur Einnahmenseite – auch eine mögliche Form von Gender Budgeting – gibt es in Deutschland so gut wie nicht (Denkanstöße gibt es in der Machbarkeitsstudie Gender Budgeting 2006, S. 105 ff.). Das muss sich ändern, gerade beim Thema Steuern. So gibt es in Österreich, wo Gender Budgeting inzwischen in der Verfassung verankert wurde, erste konkretere Ansätze für Gender Budgeting auf der Einnahmenseite des Staates. Gerade beim Thema Steuern wird es aber besonders schwierig, denn in Deutschland werden viele Daten zur Besteuerung gar nicht in der erforderlichen Form geschlechterdifferenziert erhoben.

Die Erkenntnis, dass in unserer Gesellschaft Ressourcen ungleich verteilt sind, wird kaum überraschen. Gender Budgeting hat zumindest das Potenzial, auf diese Ungleichheiten aufmerksam zu machen und Strategien zu ihrer Überwindung im jeweiligen Haushalt zu verankern. Denn es geht um mehr als Geld und Köpfe zählen, sondern um die strategische Verankerung von Gleichstellungszielen bei der Einnahmen- und Ausgabenplanung.


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Auf der deutschen Staatsrechtslehrertagung ist keine Schlange vor dem Damenklo

15. Februar 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 3 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Hätten die Mütter des Grundgesetzes Quoten in der Privatwirtschaft befürwortet? Diese Frage stellte sich im Januar Alexandra Kemmerer im Verfassungsblog. Der Ver­fassungsblog schreibt zwar über “matters constitutional”, hat sich bisher aber nicht durch die Auseinandersetzung mit Gleichstellungsfragen hervorgetan. An­läss­lich der Berliner Erklärung bloggte Kemmerer zur Frage, was solche Quoten bringen, ob das eine gute Idee ist und ob durch solche gesetzlichen Regelungen ein gesellschaftlicher Diskurs über Gleichstellungsfragen in Gang kommen könnte.

Klassisch liberal gedacht ist die Durchsetzung des Gleichstellungsgebots für Alex­andra Kemmerer eher keine Rechtsfrage, sondern hängt von individuellem En­ga­ge­ment ab:

“Am Ende hängt die Veränderung gesellschaftlicher Realitäten vom En­ga­ge­ment und Habitus individueller Akteurinnen und Akteure ab. Gerade Juristinnen sollten da auf die Kraft der Selbsteuerung vertrauen. Sollten nicht erst auf ein Gesetz, eine Mentorin oder den großen über­fraktionellen Konsens warten, sondern die Sache selbst regeln, kon­se­quent, konfliktfreudig und ideenreich. Wie die vier Mütter des Grund­gesetzes, die uns inspirieren sollten, kreativer und einfallsreicher über die Verwirklichung des Gleichstellungsgebots nach Art. 3 Absatz 2 Satz 2 GG nachzudenken.”

Die vier Mütter des Grundgesetzes können in vieler Hinsicht Vorbild sein. Es war aber sicher nicht so, dass gerade die Juristin unter ihnen (Elisabeth Selbert) der Rolle des Rechts bei der Durchsetzung der Gleichstellung eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Während die Mehrheit der Väter des Grundgesetzes eine Formulierung der Weimarer Reichsverfassung übernehmen wollten (“Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten”), setzte sich Elisabeth Selbert für den Satz “Frauen und Männer sind gleichberechtigt.” ein, der viel weitergehend war und sich nicht auf die öffentliche Sphäre (Wahlrecht und so weiter) beschränkte. Von dieser Formulierung galt es nicht nur die männlichen Kollegen zu überzeugen, sondern auch die Kolleginnen. Mehr über die Geschichte von Art. 3 Abs. 2 GG kann in der Publikation des BMFSFJ über die Mütter des Grund­gesetzes nachgelesen werden. (weiterlesen …)


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8. Familienbericht: Unternehmen haben nach wie vor das letzte Wort

15. März 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 3 von 14 der Serie Feminismus im Recht

Der Sachverständigenbericht für den 8. Familienbericht wurde am 28. Oktober 2011 dem Bundesfamilienministerium übergeben und ist gestern von Bundes­familien­ministerin Kristina Schröder mit einer Stellungnahme der Bundesregierung der Öffent­lich­keit präsentiert worden. Hauptthema des Berichts ist Zeit – Zeit für Familie, Sorgearbeit und Zeitsouveränität von Arbeitnehmer_innen. Ein wichtiges Thema also, gerade jetzt, wo prekäre Arbeitsverhältnisse, Befristungen, Praktika und “Mini-Jobs” gerade jüngeren Arbeitnehmer_innen zu schaffen machen.

Zeit zu haben für unbezahlte Arbeit ist natürlich immer (auch) eine Frage des Einkommens – kann man von der Teilzeitstelle leben, bis wann ist der Job befristet, findet man überhaupt eine Stelle … Sorgearbeit ist auch eine Frage des Geschlechts, die Umverteilung der bezahlten und der unbezahlten Arbeit, das hatte noch der 7. Familienbericht in den Mittelpunkt der Analyse gerückt, ist also eine Gleich­stellungsfrage. Das erkennt auch der 8. Familienbericht an, möchte sich so ganz klar nun aber doch nicht positionieren und vor allem eines nicht – Frauen gegen ihren Willen zu einer Erwerbstätigkeit drängen.

Die aktuellen Erkenntnisse zur Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, sowie der tatsächlichen Arbeitszeitwünsche von Müttern und Vätern, werden in dem Bericht über mehrere hundert Seiten referiert. Ein Beispiel: Mütter, die in Teilzeit arbeiten, würden häufig gern mehr Stunden erwerbstätig sein, als sie es tatsächlich sind. Väter würden gern weniger Stunden arbeiten, als sie es tatsächlich tun. Alleinerziehende fühlen sich weitaus häufiger unter Zeitdruck, als Mütter und Väter in Paarelternfamilien. So weit, so wenig überraschend.

Trotzdem möchte die Sachverständigenkommission offenbar differenzieren – zwi­schen rechtlichen Anreizwirkungen auf der einen Seite und individuellen Wünschen unabhängig von rechtlichen und ökonomischen Strukturen auf der anderen Seite:

“Die jetzige Form des Ehegattensplittings begünstigt den Rückzug der Frauen in die Familie. Das ist per se dann kein Problem, wenn die Frauen dies unabhängig von der rechtlichen Situation wünschen. Es wird jedoch zum Problem, wenn sich Frauen dadurch veranlasst sehen, sich gegen eine Erwerbstätigkeit zu entscheiden, die sie unter anderen Umständen anstreben würden.” (S. 34)

In den Empfehlungen des Berichts findet sich dann auch folgendes Fazit:

“Anzustreben ist eine grundsätzliche Umverteilung von Zeit im Lebens­lauf, zwischen Generationen sowie zwischen den Geschlechtern. Ziel von Zeitpolitik ist es nicht, primär Frauen stärker in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sondern Männer stärker in die Familienarbeit. Familie ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Gesetzliche Regelungen, die ge­sell­schaft­liche Rollen­bilder einseitiger Familienaufteilung verfestigen oder verstärken, sind zu vermeiden.” (S. 188)

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