Interview: „Ein pauschales Kopftuchverbot kann nicht vereinbar sein mit individuellen Grundrechten.“, Teil 2

Kürzlich entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass ein pauschales Kopftuchverbot bei Lehrkräften nicht mit der Religionsfreiheit vereinbar ist. Im zweiteiligen Interview erklärt die Juristin und Politikwissenschaftlerin Dr. Sabine Berghahn, die sich seit Jahren wissenschaftlich mit dem Thema befasst (hier einer ihrer Texte zum Thema), die Hintergründe der Entscheidung und ihre Bedeutung für die Zukunft. Den ersten Teil könnt ihr hier nachlesen.

Was heißt das jetzt für die Praxis? Sollten die Neutralitätsgesetze der Länder neu formuliert werden?

S.B.: Ja, im Prinzip müssen nun alle acht Schulgesetze und die weitergehenden Regelungen in manchen dieser acht Bundesländer überprüft und verändert werden. D.h. es wird zum Teil wieder ein Hauen und Stechen geben in den Landtagen, so wie schon bei der Verabschiedung der Gesetze zwischen 2004 und 2006 gerungen wurde und sich dabei zeigte, dass zumindest in fünf Bundesländern ausschließlich das islamische Kopftuch verboten werden sollte, weswegen man auch so seltsame Ausnahmeklauseln zugunsten von „christlich-abendländischen Werten und Traditionen“ formulierte. Die hat das BVerfG jetzt auch kassiert, d.h. für nichtig erklärt. Schon 2004 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Ausnahmeklauseln jedenfalls nicht in Bezug auf religiös motivierte Kleidungsstücke zu verstehen seien, weswegen auch der Nonnenhabit oder die jüdische Kippa in baden-württembergischen Schulen nicht getragen werden dürften. Dieses Verbot ist nun wiederum hinfällig geworden, denn der Erste Senat hat grundsätzlich bekräftigt, dass Lehrkräfte ihre persönliche religiöse Zugehörigkeit bekunden dürfen, solange sie nicht aktiv für ihren Glauben werben oder missionieren. Für die Verbotsgesetze von Berlin und Bremen, die solche Ausnahmeklauseln nicht enthalten und stattdessen für ein ernstgemeintes „laizitäres“ Modell eintreten, wird es vermutlich zu einer grundsätzlichen Diskussion kommen, weil hier – ähnlich wie in Frankreich – eine andere Strategie hinter den Verboten steht: Hier geht es darum, Religion generell aus dem öffentlichen Raum der Schule, der Kindertagesstätten, der Gerichte, Verwaltungen und Polizei-Einheiten herauszuhalten. Dem in Deutschland verfassungsrechtlich herrschenden Verständnis von Religion im öffentlichen Bereich, das als „offen“ und „übergreifend“ umschrieben wird, das „Glaubensfreiheit für alle“ und auch im öffentlichen Raum verheißt, entspricht diese Konzeption nicht. Ob es trotzdem zur Einschränkung der individuellen Glaubensfreiheit von Lehrerinnen und anderen öffentlichen Bediensteten zulässig sein darf, das Tragen solcher Bedeckungen oder Symbole aus laizitär-generalpräventiven Gründen – wie etwa in Berlin – zu untersagen, wird sich vermutlich in weiteren Gerichtsverfahren noch herauskristallisieren müssen. Auch die nach dem neuen Urteil verbleibende Frage, wie im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden festzustellen ist und wieviel subjektiven Anteil dabei das Verhalten von Kopftuchträgerinnen und anderen Beteiligten haben muss, um im Einzelfall in ein Kopftuchverbot zu münden, wird noch zu entscheiden sein.

Wichtig war ja außerdem in der Entscheidung, dass christliche Symbole nicht „privilegiert“ werden dürfen, wie das das Landesrecht in NRW getan hat. Ist das ein neuer Wind in der Rechtsprechung, hin zu religiöser Pluralität?

S.B.: An sich ist die Klarstellung, dass nur eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität als Verbotsgrund für das Kopftuchtragen bei Lehrerinnen in Frage kommt, eine klare Entscheidung für mehr religiöse Pluralität, weil der Freiheitsraum aller Lehrerinnen und öffentlichen Bediensteten größer wird, weil auch die Verdikte gegen andere religiöse Kleidungsstücke oder Symbole wie Kippa, Nonnenhabit oder Kreuz aufgehoben wurden. Jedenfalls solange sie nicht missionarisch und unangemessen in den kommunikativen Berufsalltag eingebracht werden. Andererseits hat das BVerfG damit aber ein Votum gegen eine Ausgrenzung von religiös-identitären Persönlichkeitsäußerungen abgegeben, d.h. die laizitäre Konzeption der Ausgrenzung aller Religion aus der Schule und dem öffentlichen Dienst, wird damit in Frage gestellt.

Sie haben auch den Umgang mit dem Kopftuch in Europa insgesamt erforscht. Zeichnet sich ein Trend ab, ist Deutschland besonders streng?

S.B.: In dem europäischen Forschungsprojekt VEIL (Values, Equality and Differences. Debates about Female Muslim Headscarves in Europe), an dem ich mitgearbeitet habe, haben wir zwischen 2006 und 2009 acht Länder in Europa und ihren Umgang mit der Kopftuchproblematik untersucht (Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Niederlande, Österreich, Türkei). Deutschland war im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen zweigeteilt, weil nur in acht von 16 Bundesländern Verbotsgesetze existierten, aber es stimmt schon, Deutschland wurde schwerpunktmäßig zu den eher „prohibitiven“ Staaten gezählt. Ebenfalls prohibitiv stellten sich Frankreich und die Türkei als „laizitäre“ Staaten dar, wobei sich der türkische Umgang mit dem Kopftuch von Schülerinnen, Studentinnen und Lehrerinnen nach dem Ende unseres Projekts merklich gelockert hat. Das kann man aber im Kontext einer einer staatlich verordneten islamischen Religiösität durch die mittlerweile Dauerregierungspartei der AKP unter Erdogan auch kritisch sehen. Eher zum „toleranten“ Umgang neigt man trotz allem in den Niederlanden, Großbritannien und auch in Österreich, obwohl die Staat-Kirche/Religion-Verhältnisse in diesen Staaten durchaus recht verschieden sind. Bei genauem Hinsehen gibt es allerdings nahezu überall Verschärfungen im öffentlichen Ton gegen religiösen Pluralismus, gegen den Islam und das Kopftuch; teilweise wurden Gesetze gegen das Tragen der Burka und des Niqab auf Straßen und Plätzen eingeführt oder angekündigt, so dass die Kategorisierungen in „prohibitiv“ oder „tolerant“ nur eine geringe aktuell-politische Halbwertzeit besitzen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle europäischen Länder als Einwanderungs- teilweise auch Auswanderungsgesellschaften sich schwertun mit religiösem und ethnischem Pluralismus und dass die Geschlechterverhältnisse meist eine primäre Projektionsfläche für das Sortieren nach modern oder rückständig, nach gleichberechtigt oder unterdrückerisch, nach friedlich oder bedrohlich abgeben. Hier wird es für alle Beteiligten noch viel zu lernen geben, was das Differenzierungsvermögen und die Urteilsfähigkeit in Bezug auf normative Regeln im Umgang mit dem „Anderen“ angeht. Klar sollte nach der neuen Leitentscheidung des BVerfG jedenfalls sein, dass ein Kopftuch lediglich ein Stück Stoff ist und als solches keine Gefahr für die deutsche Gesellschaft darstellt.

Literatur: Sabine Berghahn und Petra Rostock (Hg.): Der Stoff, aus dem Konflikte sind. Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Transcript Verlag, Bielefeld 2009. Sowie europäisch vergleichend das VEIL-Projekt: Sieglinde Rosenberger and Birgit Sauer (ed): Politics, Religion and Gender. Framing and regulating the veil. Routledge, London and New York 2012.

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