Europaweit gegen Gewalt

Salut,

es gibt gute Nachrichten auf europäischer Ebene! Der Europarat hat eine Konvention zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verabschiedet. Der Europarat ist jedoch kein Organ der EU, sondern eine eigenständige internationale Organisation von 47 Staaten (darunter auch Russland und die Türkei) und sieht sich selbst als Forum für europäische Debatten und als Gremium zur Stärkung der europäischen Zusammenarbeit. Der Europarat kann keine Gesetzesvorschläge machen, sondern lediglich Konventionen verabschieden, die dann von den Mitgliedesstaaten ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

In seiner Sitzung am 7. April 2011 hat der Europarat die Konvention angenommen und ebnet damit endlich den Weg für einen europaweiten Standard in Sachen Schutz der Frauen vor allen Formen von Gewalt. Gleichzeitig hat der Europarat auch ein Monitoring-System zur Verfolgung der wirksamen Umsetzung der Konvention verabschiedet. Hauptbestandteile der Konvention sind:

  • Gewalt gegen Frauen wird als Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung angesehen.
  • Erste internationale Definition von „gender“ als sozial konstruierte Rollen, Verhalten, Aktivitäten und Attribute, die eine Gesellschaft für Frauen und Männer für angemessen hält, und geht damit erstmals über die biologischen Eigenschaften hinaus.
  • Klare Straftatbestände wie z.B. Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, Stalking, Zwangsabtreibung etc., die in einigen Ländern nun in die Rechtsordnungen aufgenommen werden müssen.

Bei der Sitzung des Ministerkommittees am 11. Mai in Istanbul haben 13 Mitgliedsstaaten, darunter Österreich, Finnland, Frankreich und Deutschland die Konvention* unterzeichnet. Damit ist die Konvention gültig und muss von den Vertragsstaaten umgesetzt werden. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die EU auch unterzeichnet. Falls ja, ergeben sich neue Spielräume für EU-weite Regelungen in Sachen Schutz vor Gewalt, zum Beispiel für die Europäische Schutzanordnung.

*Deutschland hat bezüglich eines Artikels der Konvention einen sog. Vorbehalt eingelegt:

Art. 59
Abs. 2 Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer die Aussetzung des Abschiebeverfahrens beantragen können, wenn es um Aufenthaltsrechte als Familienangehörige geht
Abs. 3 Parteien sollen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel für Gewaltopfer verleihen, wenn:
– der Aufenthalt nach Ansicht der zuständigen Behörde aufgrund der persönl. Situation notwendig ist,
– der Aufenthalt nach Ansicht der zuständigen Behörde für die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden des Strafverfahrens notwendig ist.

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße! Eure Franziska

P.S. In meiner letzten Post aus Brüssel berichtete ich euch vom Scheidungs-Referendum in Malta, das am 28. Mai stattgefunden hat. Hier nun das Ergebnis: 53,2% für und 46,8% gegen das Recht auf Scheidung. Wie schon erwähnt, leider ist es nur „moralisch bindend“, das heißt, es gibt keine Rechtsverbindlichkeit. Mehrere maltesische Abgeordnete haben in Interviews geäußert, dass sie sich an das Ergebnis des Referendums halten würden. Einige wenige haben jedoch auch angekündigt, keine Rücksicht auf das Ergebnis zu nehmen. Um tatsächlich ein Scheidungsrecht in Malta einzuführen, bedarf es eines Legislativprozesses im maltesischen Parlament.

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