Einträge von Maria


Du nicht! Rassismus an der Diskotür

3. Mai 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 8 von 8 der Serie Feminismus im Recht

Das OLG Stuttgart hat bereits im Dezember letzten Jahres über einen Fall der Einlassverweigerung aus rassistischen Gründen entschieden und einem Betroffenen Schadensersatz zugesprochen. Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht in dieser Frage geurteilt, Antidiskriminierungsverbände unterstützen weitere entsprechende Klagen. Dieser Beitrag informiert über die Entscheidung und stellt dar, welche Schritte wichtig sind, wenn jemand aus vermutlich rassistischen Motiven nicht in einen Club oder eine Disko gelassen wird.

Der typische Fall

Der typische Fall der Diskriminierung an der Diskotür trifft Männer, welche als nicht „weiß“ bzw. nicht „deutsch“ wahrgenommen werden. Es handelt sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz um einen Fall von Mehrfachdiskriminierung (§ 4 AGG), wo Geschlechterdiskriminierung und rassistische Diskriminierung zusammentreffen. Typische Begründungen sind beispielsweise (wenn überhaupt begründet wird), aufgrund schlechter Erfahrungen oder Angst vor Gewalt werde nur eine bestimmte Anzahl von „Ausländern“ hereingelassen. Eine stichprobenartige Untersuchung des Antidiskriminierungsbüros Sachsen in Leipzig hat ergeben, dass über 50 Prozent der getesteten Diskotheken und Clubs „nicht-deutsch“ aussehenden Gästen den Eintritt verweigerten.

Doris Liebscher, Vorständin im Antidiskriminierungsbüro Sachsen in Leipzig, das zur Zeit einen politischen Schwerpunkt auf rassistische Einlasspolitiken setzt und Betroffene bei anhängigen Klagen unterstützt beschreibt das Problem so: „Rassistische Einlasskontrollen heißt: Menschen werden aufgrund ihrer Hautfarbe, vermuteten Herkunft oder ihrer Nationalität abgewiesen oder müssen im Unterschied zu anderen Gästen ihren Pass, einen Studi-Ausweis oder eine Aufenthaltsbescheinigung zeigen. Oftmals sind nur als „ausländisch“ definierte Männer von rassistischen Einlasskontrollen betroffen. „Ausländische“ Frauen hingegen sind als „exotisch“ willkommen. Das ist nicht weniger rassistisch, führt aber deutlich seltener zu einer Ablehnung an der Tür.

(weiterlesen …)


Facebook | |


Umverteilung durch Gender Budgeting?

10. April 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 7 von 8 der Serie Feminismus im Recht

Wer profitiert eigentlich von Ausgaben für öffentliche Angebote, Infrastruktur, Förderprogramme? Welcher Anteil öffentlicher Haushalte wird für gleichstellungsfördernde Projekte bereitgestellt? Für welche Gruppen sind Kürzungen sozialer Leistungen, von Infastrukturangeboten oder Privatisierungen besonders gravierend? Diese und ähnliche Fragen werden im Rahmen von Gender Budgeting gestellt. Dieser Ansatz birgt Potenziale für Umverteilung; verspricht aber auch mehr Transparenz und Demokratie bei haushaltspolitischen Entscheidungen. Dieser Beitrag soll eine kurze Einführung bieten und einige aktuelle Beispiele für Gender Budgeting zusammentragen, die hoffentlich in den Kommentaren weiter ergänzt werden. In Österreich wurde Gender Budgeting 2010 als Grundsatz der Haushaltsführung sogar in der Verfassung verankert.

Verfahren des Gender Budgeting

Es gibt verschiedene Verfahren des Gender Budgeting, die bekannteste ist die geschlechtsdisaggregierte Analyse öffentlicher Ausgaben (siehe Darstellung von Regina Frey). Dabei wird gefragt, welche Gruppen von bestimmten Angeboten profitieren bzw. nicht profitieren. Ein Beispiel ist diese Aufstellung für Ausgaben verschiedener Berliner Bezirke (Stand 2008). Beispiele für Gender Budgeting gibt es aus verschiedenen Bereichen – Kommunale Haushalte, Bundesländer, große Förderprogramme und natürlich die europäische Ebene.

Wo bleibt die Bundesebene? Eine ausführliche „Machbarkeitsstudie“, im Auftrag des BMFSFJ erstellt, wurde im Jahr 2006 veröffentlicht. Weitere Umsetzungsschritte sind bisher nicht erfolgt. Ein weiteres Beispiel: Im Rahmen des Europäischen Sozialfonds des Bundes gibt es das Ziel, mindestens 50 Prozent der Fördermittel an Frauen oder gleichstellungsorientierte Projekte zu vergeben. Jährliche Gender Budgeting-Berichte stellten bisher fest, dass dieses Ziel nicht umgesetzt wird (für das Förderjahr 2010 der Bericht von Regina Frey und Benno Savioli).

Gender Budgeting auf der Einnahmenseite

Öffentliche Haushalte finanzieren sich auf verschiedenen Wegen, zum Beispiel durch Steuern und Gebühren. Nach Geschlecht differenzierende Daten zur Einnahmenseite – auch eine mögliche Form von Gender Budgeting – gibt es in Deutschland so gut wie nicht (Denkanstöße gibt es in der Machbarkeitsstudie Gender Budgeting 2006, S. 105 ff.). Das muss sich ändern, gerade beim Thema Steuern. So gibt es in Österreich, wo Gender Budgeting inzwischen in der Verfassung verankert wurde, erste konkretere Ansätze für Gender Budgeting auf der Einnahmenseite des Staates. Gerade beim Thema Steuern wird es aber besonders schwierig, denn in Deutschland werden viele Daten zur Besteuerung gar nicht in der erforderlichen Form geschlechterdifferenziert erhoben.

Die Erkenntnis, dass in unserer Gesellschaft Ressourcen ungleich verteilt sind, wird kaum überraschen. Gender Budgeting hat zumindest das Potenzial, auf diese Ungleichheiten aufmerksam zu machen und Strategien zu ihrer Überwindung im jeweiligen Haushalt zu verankern. Denn es geht um mehr als Geld und Köpfe zählen, sondern um die strategische Verankerung von Gleichstellungszielen bei der Einnahmen- und Ausgabenplanung.


Facebook | |


8. Familienbericht: Unternehmen haben nach wie vor das letzte Wort

15. März 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 6 von 8 der Serie Feminismus im Recht

Der Sachverständigenbericht für den 8. Familienbericht wurde am 28. Oktober 2011 dem Bundesfamilienministerium übergeben und ist gestern von Bundes­familien­ministerin Kristina Schröder mit einer Stellungnahme der Bundesregierung der Öffent­lich­keit präsentiert worden. Hauptthema des Berichts ist Zeit – Zeit für Familie, Sorgearbeit und Zeitsouveränität von Arbeitnehmer_innen. Ein wichtiges Thema also, gerade jetzt, wo prekäre Arbeitsverhältnisse, Befristungen, Praktika und “Mini-Jobs” gerade jüngeren Arbeitnehmer_innen zu schaffen machen.

Zeit zu haben für unbezahlte Arbeit ist natürlich immer (auch) eine Frage des Einkommens – kann man von der Teilzeitstelle leben, bis wann ist der Job befristet, findet man überhaupt eine Stelle … Sorgearbeit ist auch eine Frage des Geschlechts, die Umverteilung der bezahlten und der unbezahlten Arbeit, das hatte noch der 7. Familienbericht in den Mittelpunkt der Analyse gerückt, ist also eine Gleich­stellungsfrage. Das erkennt auch der 8. Familienbericht an, möchte sich so ganz klar nun aber doch nicht positionieren und vor allem eines nicht – Frauen gegen ihren Willen zu einer Erwerbstätigkeit drängen.

Die aktuellen Erkenntnisse zur Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, sowie der tatsächlichen Arbeitszeitwünsche von Müttern und Vätern, werden in dem Bericht über mehrere hundert Seiten referiert. Ein Beispiel: Mütter, die in Teilzeit arbeiten, würden häufig gern mehr Stunden erwerbstätig sein, als sie es tatsächlich sind. Väter würden gern weniger Stunden arbeiten, als sie es tatsächlich tun. Alleinerziehende fühlen sich weitaus häufiger unter Zeitdruck, als Mütter und Väter in Paarelternfamilien. So weit, so wenig überraschend.

Trotzdem möchte die Sachverständigenkommission offenbar differenzieren – zwi­schen rechtlichen Anreizwirkungen auf der einen Seite und individuellen Wünschen unabhängig von rechtlichen und ökonomischen Strukturen auf der anderen Seite:

“Die jetzige Form des Ehegattensplittings begünstigt den Rückzug der Frauen in die Familie. Das ist per se dann kein Problem, wenn die Frauen dies unabhängig von der rechtlichen Situation wünschen. Es wird jedoch zum Problem, wenn sich Frauen dadurch veranlasst sehen, sich gegen eine Erwerbstätigkeit zu entscheiden, die sie unter anderen Umständen anstreben würden.” (S. 34)

In den Empfehlungen des Berichts findet sich dann auch folgendes Fazit:

“Anzustreben ist eine grundsätzliche Umverteilung von Zeit im Lebens­lauf, zwischen Generationen sowie zwischen den Geschlechtern. Ziel von Zeitpolitik ist es nicht, primär Frauen stärker in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sondern Männer stärker in die Familienarbeit. Familie ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Gesetzliche Regelungen, die ge­sell­schaft­liche Rollen­bilder einseitiger Familienaufteilung verfestigen oder verstärken, sind zu vermeiden.” (S. 188)

(weiterlesen …)


Facebook | |


Auf der deutschen Staatsrechtslehrertagung ist keine Schlange vor dem Damenklo

15. Februar 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 5 von 8 der Serie Feminismus im Recht

Hätten die Mütter des Grundgesetzes Quoten in der Privatwirtschaft befürwortet? Diese Frage stellte sich im Januar Alexandra Kemmerer im Verfassungsblog. Der Ver­fassungsblog schreibt zwar über “matters constitutional”, hat sich bisher aber nicht durch die Auseinandersetzung mit Gleichstellungsfragen hervorgetan. An­läss­lich der Berliner Erklärung bloggte Kemmerer zur Frage, was solche Quoten bringen, ob das eine gute Idee ist und ob durch solche gesetzlichen Regelungen ein gesellschaftlicher Diskurs über Gleichstellungsfragen in Gang kommen könnte.

Klassisch liberal gedacht ist die Durchsetzung des Gleichstellungsgebots für Alex­andra Kemmerer eher keine Rechtsfrage, sondern hängt von individuellem En­ga­ge­ment ab:

“Am Ende hängt die Veränderung gesellschaftlicher Realitäten vom En­ga­ge­ment und Habitus individueller Akteurinnen und Akteure ab. Gerade Juristinnen sollten da auf die Kraft der Selbsteuerung vertrauen. Sollten nicht erst auf ein Gesetz, eine Mentorin oder den großen über­fraktionellen Konsens warten, sondern die Sache selbst regeln, kon­se­quent, konfliktfreudig und ideenreich. Wie die vier Mütter des Grund­gesetzes, die uns inspirieren sollten, kreativer und einfallsreicher über die Verwirklichung des Gleichstellungsgebots nach Art. 3 Absatz 2 Satz 2 GG nachzudenken.”

Die vier Mütter des Grundgesetzes können in vieler Hinsicht Vorbild sein. Es war aber sicher nicht so, dass gerade die Juristin unter ihnen (Elisabeth Selbert) der Rolle des Rechts bei der Durchsetzung der Gleichstellung eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Während die Mehrheit der Väter des Grundgesetzes eine Formulierung der Weimarer Reichsverfassung übernehmen wollten (“Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten”), setzte sich Elisabeth Selbert für den Satz “Frauen und Männer sind gleichberechtigt.” ein, der viel weitergehend war und sich nicht auf die öffentliche Sphäre (Wahlrecht und so weiter) beschränkte. Von dieser Formulierung galt es nicht nur die männlichen Kollegen zu überzeugen, sondern auch die Kolleginnen. Mehr über die Geschichte von Art. 3 Abs. 2 GG kann in der Publikation des BMFSFJ über die Mütter des Grund­gesetzes nachgelesen werden. (weiterlesen …)


Facebook | |


„Bevor Lesben und Schwule das Ehegattensplitting kriegen, wird die CDU es lieber abschaffen“

11. Januar 2012 von Maria
Dieser Text ist Teil 4 von 8 der Serie Feminismus im Recht

Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner_innen hatten in den letzten 10 Jahren mit Forderungen nach Gleichbehandlung mit Ehepaaren sehr häufig Erfolg. So auch bei der Besteuerung – Finanzgerichte wie zuletzt das Finanzgericht Köln sprechen immer häufiger von verfassungswidriger Ungleichbehandlung, wenn das Finanzamt die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif und die Ausstellung der für Verheiratete vorgesehenen Lohnsteuerkarten für eingetragene Lebenspartner_innen ablehnt. Eine endgültige Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage steht noch aus, wird aber im Jahr 2012 erwartet.

In diesem Beitrag geht es darum, wie die jüngsten Entscheidungen der Finanzgerichte einzuordnen sind, wem das Ehegattensplitting eigentlich nützt und wie beurteilt wird, ob es einen Unterschied macht, ob gleichgeschlechtliche oder verschiedengeschlechtliche Paare (rechtlich gesehen) „den Bund fürs Leben“ eingehen. An der Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft kommt die Politik nicht mehr vorbei – denn es ist kaum zu begründen, warum bestimmte Vorteile auf verschiedengeschlechtliche Ehepaare beschränkt werden dürfen. Damit darf die Diskussion aber nicht beendet werden – die Privilegien der Ehe müssen grundsätzlich überdacht werden.

Ehegattensplitting und eingetragene Lebenspartnerschaft

Mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 erhielten gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft einzugehen, die in vielen Punkten der Ehe nachgebildet wurde. Steuerlich wurden eingetragene Lebenspartner_innen aber der Ehe nicht gleichgestellt, auch in anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel bei der Beamtenversorgung, der Hinterbliebenenrente ect.) blieben viele Privilegien der Ehe vorbehalten.

Das Ehegattensplitting ist ein solches Privileg. Wie funktioniert es? In der Bundesrepublik können Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, seit dem Jahr 1958 bei der Einkommensbesteuerung die getrennte steuerliche Veranlagung oder die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 EStG). Die Zusammenveranlagung bedeutet, sie werden als „ein Steuerpflichtiger“ behandelt, die Einkommen addiert und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet (§ 26 b EStG). Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird im Splittingverfahren durch zwei geteilt, und die Steuerlast dieses hälftigen Betrages errechnet und verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).

Dieses sehr komplizierte Splittingverfahren hat verschiedene Wirkungen, am wichtigsten ist aber der sogenannte Splittingeffekt (oder auch Splittingvorteil). Dieser bedeutet eine Steuerersparnis gegenüber der individuellen Besteuerung und ist abhängig von zwei Faktoren: Der Höhe des gemeinsamen Einkommens und der Einkommensdifferenz zwischen Frau und Mann. Aus diesem Grund wird schon seit Jahrzehnten kritisiert, dass das Ehegattensplitting letztlich ein Steuerprivileg für Alleinernährerehen (mit hohem Einkommen) darstellt.

(weiterlesen …)


Facebook | |


Keine Kuschelquote – Warum ich die Berliner Erklärung nicht unterzeichne

19. Dezember 2011 von Maria
Dieser Text ist Teil 3 von 8 der Serie Feminismus im Recht

Frauen aller Bundestagsfraktionen und UnterstützerInnen aus Politik und Gesellschaft schließen sich zusammen, um der Gleichstellung von Frauen und Männern zum Durchbruch zu verhelfen. Sie fordern in der Berliner Erklärung vom 15.12.2011 die paritätische und gleichberechtigte Einbeziehung von Frauen in die Entscheidungsprozesse der Wirtschaft und stellen fest, dass dies nur durch verbindliche gesetzliche Regelungen erreicht werden kann. In einem ersten Schritt wollen sie eine 30%-Quote in den Aufsichtsräten der börsennotierten, mitbestimmungspflichtigen und öffentlichen Unternehmen. Ich sollte mich freuen, dass endlich mal Frauen aller Fraktionen zusammen sagen, übrigens, es besteht gleichstellungspolitischer Handlungsbedarf. Sie sagen das auch durchaus mit Nachdruck.

Was mir an der Petition sehr gut gefällt und was ich sofort unterschreiben würde, ist die Feststellung, dass die Gleichstellung in der Realität noch lange nicht verwirklicht ist. Weiter heißt es in dem Einleitungstext: „Die anhaltende Benachteiligung von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen steht damit im Widerspruch zu unserem Grundgesetz und zu internationalem Recht.“

Trotzdem kann ich mich nicht dazu durchringen, diese Petition auch zu unterzeichnen. What’s not to like?

(weiterlesen …)


Facebook | |


Betreuungsgeld – Wer hat, dem wird gegeben

11. November 2011 von Maria
Dieser Text ist Teil 2 von 8 der Serie Feminismus im Recht

Am Wochenende hat die Koalition aus CDU/CSU und FDP auf Drängen der CSU die Einführung eines Betreuungsgeldes ab 2013 beschlossen (Quelle). Gestern war dazu im Bundestag eine aktuelle Stunde, während derer ich live bei Twitter kommentiert habe. Meine Beobachtungen dieser aktuellen Stunde will ich hier auf über 140 Zeichen festhalten.

Der Preis für den ehrlichsten Satz in der Debatte geht an Dorothee Bär (CSU), die gesagt hat „Bei uns in Bayern, da ist die Welt in Ordnung und das wollen wir überall so haben.“ Fremdschämen war für mich angesagt, als Kristina Schröder erklärt hat, was es mit der Förderung von Zweijährigen so auf sich hat:

„…wir reden hier über zweijährige Kinder und nicht über Homeschooling für Gymnasiasten. Worüber reden wir hier? Wir reden über die ersten Worte, über die ersten Sätze. Wir reden darüber, dass sie ihnen beibringen, wie man sich die Zähne putzt, und dass sie ihnen sagen, dass man mit Messer, Gabel, Schere und Licht vorsichtig sein muss. Die Opposition meint, die Eltern in Deutschland könnten das nicht oder eine Institution könne das besser?“

Ohne jetzt frühkindliche Bildung studiert zu haben, behaupte ich einfach mal, dass man mit Zweijährigen auch noch andere Sachen veranstalten kann und das gerade auch die Interaktion mit anderen Kindern förderlich für die Entwicklung ist. Man kann natürlich auch behaupten, für die Förderung von Zweijährigen bräuchte man keine besonderen Kenntnisse und nur die Mutterliebe, wenn es denn besser ins Weltbild passt. Dann schließt sich auch wieder der Kreis zu Dorothee Bär, die vor den Gefahren von „Bindungsstörungen“ gewarnt hat. „Mütter sollen sich nicht dafür entschuldigen, wenn sie ihr Kind zuhause betreuen“, sagte Frau Bär ganz zum Anfang ihrer Rede – aber offenbar sollen sie schon mit ordentlich schlechtem Gewissen zur Arbeit gehen.
(weiterlesen …)


Facebook | |


“In Deutschland herrscht faktische Straflosigkeit sexualisierter Gewaltdelikte”

12. Oktober 2011 von Maria
Dieser Text ist Teil 1 von 8 der Serie Feminismus im Recht

Der Sommer ist hierzulande zwar offensichtlich vorbei, die Slutwalks aber noch lange nicht: Im deutschsprachigen Raum stehen als nächstes Bielefeld und Leipzig (jeweils am 15.10) auf dem Programm, am Wochenende darauf folgt die Demonstration in Wien (22.10.).  Nicht nur aus diesem aktuellen Anlass geben wir im Folgenden ein Interview wieder, das Maria Wersig mit  Dr.  iur. Ulrike Lembke für das ‘Missy Magazinegeführt hat, wo es vor knapp drei Wochen erschienen ist.  Herzlichen Dank an Maria Wersig, Ulrike Lembke und dem ‘Missy Magazine’ für ihr Einverständnis zu dieser “Zweitverwertung”!

Das Thema Vergewaltigung wird öffentlich im Moment stark diskutiert. Du beschäftigst dich wissenschaftlich mit der Frage, warum Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung so schwer zu verfolgen bzw. zu verurteilen sind. Zunächst die Frage: Ist das so im Vergleich zu anderen Straftaten?

Selbstverständlich werden in keinem Bereich alle Straftaten angezeigt und verfolgt, es gibt überall ein sog. Dunkelfeld. Wenn es sich um Straftaten mit geringer Sozialschädlichkeit handelt, mag man dies auch hinnehmen. Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben aber ganz gravierende Folgen für die betroffene Person, ihr soziales Umfeld und die Gesellschaft. Gleichzeitig weisen sie ein außergewöhnlich großes Dunkelfeld und eine signifikant niedrige Verurteilungsquote auf. Nach einer repräsentativen Dunkelfeld-Studie aus dem Jahr 2004 haben 13% (also fast jede 7.) der in Deutschland lebenden Frauen seit dem 16. Lebensjahr strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt erlebt. Allerdings werden insgesamt nur 5% bis höchstens 10% der tatsächlich verübten sexualisierten Gewaltdelikte angezeigt – bezüglich der sexualisierten Gewalt gegen Männer ist von einer noch höheren Dunkelziffer auszugehen. Von diesen angezeigten Delikten gelangen nur 14% zu einer Verurteilung, wobei die Strafen auffällig am unteren Ende des gesetzlichen Strafrahmens verbleiben. Werden nicht die angezeigten, sondern die tatsächlich begangenen Delikte zugrunde gelegt, werden nur 0,7% bis 1,4% sexualisierter Gewalttaten in der Bundesrepublik strafrechtlich geahndet, 99 von 100 Taten bleiben also ungesühnt.

(weiterlesen …)


Facebook | |



Anzeige